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Faktencheck: Finger weg von Streusalz im Winter

Hamburg, 18. Januar 2017 – Oft sind Anwohner verpflichtet, im Winter die Gehwege zu streuen und zu räumen. Dabei ist meist der Einsatz von Streusalz verboten. Ob die Verwendung von Streusalz für Privatpersonen im jeweiligen Wohnort untersagt ist, regelt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Entsprechende Verordnungen findet man im Internet oder können im Rathaus erfragt werden. Meist gilt, dass der Einsatz von Streusalz dem öffentlichen Winterdienst vorbehalten ist, der bei Schnee- und Eisglätte schnell für freie Straßen sorgen muss. Wer privat den Bürgersteig vor seiner Haustür räumt, sollte hingegen vielerorts zur Schneeschaufel greifen und alternative Streumittel verwenden. Die Gründe für das Streusalzverbot liegen in der Belastung für die Umwelt. Sickert es zum Beispiel in den Boden, belastet es unter anderem das Grundwasser. Streusalz kann zudem Wurzelschäden an Pflanzen hervorrufen und somit Bäume zum Umstürzen bringen – wodurch wiederum Gefahrensituationen entstehen.

„Wenn Streusalz verboten ist, riskieren Sie ein Bußgeld, falls Sie bei der Verwendung vom Ordnungsamt erwischt werden“, warnt ADVOCARD Juristin Antje Greschak. Um Bußgelder zu vermeiden, sollte bei Schneefall zunächst die Schneeschaufel zum Einsatz kommen, damit sich der Schnee nicht festtritt und sich Glätte bildet.

Zum Streuen sollten ein Vorrat an abstumpfenden Streumitteln angelegt werden, etwa Sand, Splitt, Granulat oder Asche. Auch viele öffentliche Winterdienste setzen anstelle von reinem Streusalz nur noch ein Gemisch aus Salz und abstumpfenden Mitteln wie Sand ein. Übrigens: Manche Kommunen erlauben den Einsatz von Streusalz in Ausnahmefällen auch für Privatpersonen, etwa bei Blitzeis.

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