Narrenfreiheit im Garten, auf Balkon und Terrasse Außenflächen wie der Balkon, die Terrasse oder der Garten werden grundsätzlich zum privaten Wohnraum gezählt – das berechtigt die Bewohner aber noch lange nicht zu lautstarken Grillrunden und nächtelangen Partys. "Auch hier gibt es ein paar Regeln", erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD-Rechtsabteilung. "So ist im Freien darauf zu achten, dass sich die Lautstärke von Musik oder Gesprächen in einem angemessenen Rahmen bewegt und andere Hausbewohner nicht belästigt werden." Wer sich nicht an allgemeine Ruhezeiten - 13 Uhr bis 15 Uhr sowie 22 Uhr bis 7 Uhr - hält, riskiert neben Ärger mit dem Nachbarn einen Besuch von der Polizei oder sogar ein Bußgeld.
Grillgeruch – des einen Freud, des anderen Leid
Sobald die Grillsaison beginnt, kommt es in vielen Fällen aufgrund des intensiven Geruchs und Qualms schnell zu nachbarschaftlichem Streit. Viele Menschen betrachten Außenflächen wie etwa ihren Balkon irrtümlich als einen privaten Bereich, in dem sie tun und lassen dürfen, was ihnen beliebt. "Auch wenn es keine einheitliche und bundesweite Regelung gibt, ist Grillen nicht überall und uneingeschränkt erlaubt. Mieter sollten vor dem Anzünden des Grills unbedingt einen Blick in ihren Mietvertrag werfen. Das Grillen kann durch eine Regelung ganz verboten oder eingeschränkt sein", rät Decker.
Nachbarschaftliche Rücksichtnahme
Grundsätzlich gilt: Feiern im Garten muss die Nachbarschaft hinnehmen. Aber auch hier gilt ab 22 Uhr die Nachtruhe. Für gute Nachbarschaft sollte gegenseitige Rücksichtnahme aber an erster Stelle stehen – egal ob Mieter oder Eigentümer. Wer sich beispielsweise nicht an Ruhezeiten hält oder andere Hausbewohner durch intensive Rauchentwicklung belästigt, riskiert nicht nur einen Nachbarschaftsstreit, sondern im schlimmsten Fall eine gerichtliche Auseinandersetzung. Dabei lassen sich Differenzen häufig schon im Vorwege regeln: durch rechtzeitige Information oder besser gleich eine Einladung für die Nachbarn zum Mitfeiern.