Advocard - Presse

  040 237310 / Rückruf

Mit einem Anruf Klarheit schaffen: wir sind 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar.

Oder lassen Sie sich zum Wunschtermin anrufen: Rückrufservice

  Schreiben Sie uns

Per E-Mail: nachricht@advocard.de

Per Post:
ADVOCARD Rechtsschutz­versicherung AG
20066 Hamburg

  Rechtsschutz abschließen

Welcher Rechtsschutz passt zu Ihnen?

Stellen Sie sich ganz einfach Ihren individuellen Rechtsschutz zusammen.

Aktuelle Pressemitteilungen

Raus aus dem Vertrag

Unter welchen Umständen sich Verträge kündigen lassen

Letzter Ausweg: Widerruf

Allgemein gilt: „Vertrag ist Vertrag“. Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist sind für beide Seiten bindend. Die meisten Verträge verlängern sich zudem automatisch, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Wer allerdings am Telefon oder an der Haustür überstürzt einen Vertrag abschließt und es sich dann doch anders überlegt, hat eine letzte Chance: Diese „Fernabsatzverträge“ unterliegen dem gesetzlichen Widerrufsrecht. Sie können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Das gilt auch für viele weitere Arten von Verträgen, insbesondere für solche, die mit Verbraucherkrediten oder Darlehen verbunden sind.

Der Vertrag im Internet


Ein Klick genügt: Nirgendwo werden Verträge schneller geschlossen als im World Wide Web. Rechtsgültig sind sie trotzdem. Wer per Maus bestätigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennt, unabhängig davon, ob er sie wirklich gelesen hat, muss den Vertrag erfüllen. Bei allen im Internet abgeschlossenen Verträgen handelt es sich aber um Fernabsatzverträge – wieder gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Mit einer Ausnahme: Ein privater Verkäufer, zum Beispiel auf einer Online-Auktionsplattform, ist nicht verpflichtet ein solches Widerrufsrecht zu gewähren.

Im Netz der Mobilfunkanbieter


Die Bundesnetzagentur verzeichnete 2009 in Deutschland über 108 Millionen Mobilfunkverträge. Das sind deutlich mehr als es Bundesbürger gibt. Da liegt die Vermutung nahe, dass einige dieser Verträge überflüssig sind. Doch um sich vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit vom Mobilfunkanbieter zu trennen, braucht es schon einen wirklich triftigen Grund. Wer beispielsweise dauerhaft mit schlechtem Empfang kämpft, kann sich vorzeitig von seinem Anbieter trennen. „Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden ein funktionierendes Mobilfunknetz zur Verfügung zu stellen“, weiß Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung der Advocard Rechtsschutzversicherung. „Kommt er dieser Pflicht nicht nach, stellt das einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.“ Wer hingegen sein Handy verliert, kann lediglich eine neue SIM-Karte verlangen.

Dabei sein ist alles


Ein häufiger Streitfall sind Verträge mit Fitness-Studios: Zu oft bleiben die guten Vorsätze schon nach wenigen Trainingseinheiten auf der Strecke – nur ist die Mitgliedschaft meist an einen langfristigen Vertrag gekoppelt. Akute Unlust reicht als Grund für eine vorzeitige Kündigung nicht aus. Eine Schwangerschaft hingegen ändert die Lebensgestaltung so gravierend, dass eine Sonderkündigung gerechtfertigt ist, entschied das Amtsgericht Mühldorf. Ähnliches gilt bei schwerwiegenden Krankheiten, wie etwa Asthma. Hier reicht ein ärztliches Attest aus, um den Vertrag zu beenden. „Grundsätzlich gilt, dass eine Vertragsdauer von mehr als 24 Monaten sowieso unzulässig ist“, erklärt Anja-Mareen Decker. „Dies würde eine übermäßige Benachteiligung des Kunden darstellen.“

Zurück

Mitteilungen

Aktuelle Pressetexte und Presseinformationen

Downloads

Hier finden Sie Bilder und Dateien zum Download

Pressekontakt

Unsere Pressestelle versorgt Sie schnell und umfassend.

Pressearchiv

Alle archivierten Presseinformationen im Überblick.