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Silvester-Sause ohne unerwünschten Knalleffekt
Nur an zwei Tagen des Jahres darf „geknallt“ werden
„Silvesterknaller der Klasse II dürfen in Deutschland grundsätzlich nur zum Jahreswechsel, also am 31. Dezember und 1. Januar, ohne Sondergenehmigung gezündet werden. Städte und Gemeinden legen häufig aber einen engeren zeitlichen Rahmen fest – etwa zwischen 18 Uhr und 1 Uhr. Bei einem Verstoß drohen erhebliche Strafen“, erläutert Anja-Mareen Decker. Diese Feuerwerkskörper dürfen auch nur von Personen ab 18 Jahren erworben werden. Landen die Silvesterknaller durch unsachgemäße Verwahrung in Kinderhand, müssen die Eltern für entstandene Schäden haften. Dazu die ADVOCARD-Expertin: „Denn sie haben ganz klar ihre Aufsichtspflicht verletzt.“ Noch ein Tipp der Juristin: „Kaufen und verwenden Sie nur in Deutschland zugelassenes Feuerwerk und achten Sie darauf, dass dieses eine sogenannte ‚BAM-Nummer’ der Bundesanstalt für Materialprüfung trägt.“
Wer mit Böllern hantiert, muss sich des Risikos bewusst sein
Da in der Silvesternacht vor allem Feuerwerkskörper erhebliche Schäden anrichten können, ist beim Umgang mit Raketen, Feuerfontänen und sonstigen Knallern besondere Sorgfalt geboten. Wichtigste Grundregel: Feuerwerk niemals unachtsam zünden oder werfen. Beim Abbrennen sollte ein Platz ausgewählt werden, von dem aus fehlgeleitete Geschosse aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können. Im Allgemeinen sollte der Abstand mehr als zehn Meter betragen. Wer das nicht befolgt, handelt fahrlässig und wird bei verursachten Schäden schadensersatzpflichtig. Allerdings sind auch Schaulustige dazu verpflichtet, die nötige Distanz zu wahren. Ganz verboten ist das Anzünden von Feuerwerk beispielsweise in der Nähe von Fachwerk- und Reetdachhäusern, Kirchen sowie Krankenhäusern.
Kein Recht auf Ruhe
Mit dem Ende der Weihnachtszeit endet auch die Zeit der Besinnlichkeit. Anja-Mareen Decker: „Die üblichen Lärmschutzbestimmungen gelten an Silvester nicht. So dürfen in der Nacht zum neuen Jahr ausnahmsweise bis 7 Uhr früh Raketen und sonstige Geschosse gezündet werden.“ Wer das neue Jahr lieber in aller Stille begrüßen möchte, muss die außergewöhnliche Ruhestörung trotzdem ertragen und hat keine Möglichkeit, seine Bettruhe einzuklagen.