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Unrecht im Alter
Wenn Renten und Pflegestufen falsch berechnet werden
Hamburg, 11. November 2010: „Die Renten sind sicher“, so hat Norbert Blüm stets geworben. Ob sie auch richtig berechnet werden, darüber schwieg er.
Doch genau das ist die Frage, die sich Menschen stellen, wenn sie in den Ruhestand gehen. Erhalten sie die Leistungen vom Staat, die ihnen zustehen? Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard erklärt, worauf es beim Rentenbescheid und der Eingruppierung in Pflegestufen zu achten gilt.
Weniger als erwartet
Mit dem staatlichen Rentenbescheid kommt häufig die Ernüchterung. Kein Wunder, denn zehntausende Rentenbescheide sind in den vergangenen Jahren zu niedrig ausgefallen, fand das Bundesversicherungsamt 2009 heraus. Für viele Menschen sind bereits die Details eines Rentenbescheids schwer zu verstehen. Ob die Angaben korrekt sind, ist kaum nachvollziehbar. Für Auskünfte und als Empfänger von Widersprüchen ist der Rentenversicherungsträger zuständig. „In vielen Fällen lohnt es sich zu überprüfen, ob man die Rente erhält, die einem zusteht“, rät Advocard Rechtsexpertin Anja-Mareen Decker. „Sollte die Rente zu niedrig berechnet worden sein, muss nicht nur in Zukunft mehr gezahlt werden. Zusätzlich besteht auch ein Anspruch auf Nachzahlung maximal für die vergangenen vier Jahre.“ Der Zeitpunkt, ab dem die vier Jahre zurückgerechnet werden, beginnt mit dem Jahr, in dem der fehlerhafte Bescheid zurückgenommen wird.
Fehler im staatlichen Rentenbescheid
Die Dauer der beruflichen Tätigkeiten stellt eine häufige Fehlerquelle dar, die allerdings leicht zu überprüfen ist. Oft schleichen sich hier Zahlendreher ein oder bestimmte Arbeitsverhältnisse – wie auch der Wehrdienst – wurden schlichtweg nicht erfasst. Dann sollte, mit Hinweis auf die andere Faktenlage, schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Dieser erfolgt kostenlos, denn der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, auf Antrag Rentenbescheide zu überprüfen.
Zu viel Rente?
Doch staatliche Rentenbescheide können nicht nur zu niedrig ausfallen, auch das Gegenteil kommt vor. Sollte die Rentenversicherung den Fehler bemerken, kann trotzdem weiterhin ein höherer Anspruch gerechtfertigt sein. So urteilte der Bundesgerichtshof im Fall einer Frau, die aufgrund einer überhöhten Rentenauskunft entschied, vorzeitig nach Ende des 60. Lebensjahres in Ruhestand zu gehen. Da die Frau ihre Entscheidung aufgrund der falschen Aktuelle Presseinformation Auskunft der Rentenversicherung fällte, muss die Rentenversicherung der Frau zukünftig die Rente zahlen, die ihr zugestanden hätte, wenn sie bis zum gesetzlichen Rentenalter (65 Jahre) gearbeitet hätte.
Einstufung der Pflegebedürftigkeit
Wer auf Pflege angewiesen ist, vertraut darauf, dass er finanzielle Unterstützung erhält. Dafür gibt es schließlich die gesetzliche Pflegeversicherung. Doch nicht jeder Bedarf führt zu einem Anspruch. Ob und wie viel Unterstützung es gibt, richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit, die der Medizinische Dienst (MDK) überprüft. Je nach Pflegeaufwand teilt er den Pflegebedürftigen in eine der Pflegestufen von 1 bis 3 ein. Die Einstufung und die damit verbundene finanzielle Unterstützung bemessen sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Grundpflege. Wenn der Aufwand für die Pflege unter der Stufe 1 liegen sollte, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Dennoch können die Aufwendungen für Pflege als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. Anja-Mareen Decker gibt darüber hinaus folgenden Tipp: „Wenn die Überprüfung des Medizinischen Dienstes nicht zu einem Anspruch auf Unterstützung geführt hat, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können innerhalb eines Monats gegen den Bescheid über die Einstufung Widerspruch bei der Pflegeversicherung einlegen. Eine weitere Möglichkeit ist, in regelmäßigen Abständen eine erneute Prüfung zu beantragen. Denn leider verschlechtert sich der Zustand von älteren Menschen in vielen Fällen im Laufe der Zeit.“ Der Antrag auf eine erneute Untersuchung wird schriftlich an die Pflegekasse gestellt. Kosten fallen nicht an.