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Verseuchter Klick: Wer zahlt, wenn Erpresser-Software das Firmennetzwerk befällt?
Hamburg, 26. Januar 2017 – Mal eben schnell in der Mittagspause die privaten Mails gecheckt und schon ist es passiert: Was als harmloses Urlaubsfoto der besten Freundin erschien, entpuppt sich plötzlich als übler Verschlüsselungstrojaner, der sich nun rasend schnell im ganzen Firmennetzwerk ausbreitet. An die verschlüsselten Daten kommen die Betroffenen – wenn überhaupt – erst nach Zahlung eines Lösegelds, das oft in der Höhe von 100 bis 500 EUR liegt. Dazu fallen außerplanmäßige Kosten für die zusätzlich erforderlichen IT-Leistungen und den Arbeitsausfall der Mitarbeiter an, die erst einmal nicht mehr auf ihre Daten zugreifen können. Mögliche Imageverluste treiben den finanziellen Schaden nochmals in die Höhe. Eine teure Angelegenheit! Je nach Firmengröße liegen die Ausgaben schnell im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich. Doch wer muss für den Schaden aufkommen? ADVOCARD, der Rechtsschutzversicherer der Generali in Deutschland erklärt, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen.
Muss der Angestellte tatsächlich für den Schlamassel aufkommen?
Antje Greschak, Juristin bei ADVOCARD: „In fast allen Fällen tragen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine Mitschuld. Letzterer ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Firmennetzwerk ausreichend zu sichern und eine Risikovorsorge zu treffen – insbesondere, wenn er die private Nutzung ermöglicht. So sind beispielsweise Virensoftware und Firewall stets auf dem neuesten Stand zu halten. Außerdem muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf die Risiken im Netz aufmerksam machen und sie im Umgang damit schulen. Diese Verantwortung kann nicht auf die Mitarbeiter übertragen werden.“
Fristlose Kündigung?
Inwieweit der Arbeitnehmer für den Schaden belangt werden kann, hängt davon ab, wie hoch sein fahrlässiges Verschulden eingestuft wird. Dazu muss im Einzelfall eine individuelle Haftungsquote ermittelt werden. Bei leichter Fahrlässigkeit fallen beispielsweise keine Kosten für ihn an, bei mittlerer muss er einen Teil übernehmen. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder wenn der Mitarbeiter tatsächlich vorsätzlich und wissentlich gehandelt hat, kann er möglicherweise für den kompletten Schaden haftbar gemacht werden.
„Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln können durchaus weitreichende rechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer entstehen bis hin zur fristlosen Kündigung: Sieht der Arbeitgeber einen klaren Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört, so kann die sofortige Entlassung die Folge sein“, erklärt Antje Greschak, Juristin bei ADVOCARD. Wichtig ist: Sobald der Arbeitnehmer den Virenbefall bemerkt, ist er umgehend dazu verpflichtet, es seinem Arbeitgeber zu melden, so dass schnellstmöglich Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Das wirkt sich auch positiv auf die Höhe der Haftungsquote aus.
Streitfall „Job“ – Mecklenburg-Vorpommern auf Platz 1
Deutschlands größter Streitatlas verrät: In Deutschland streiten besonders häufig Männer um arbeitsrechtliche Themen. Im Bundesländervergleich liegen Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hessen ganz vorne.