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Wenn es um die Kleinen großen Ärger gibt

Rechtsschutzfälle rund um Kind und Kita – das sollten Eltern wissen

Wenn es um die Kleinen großen Ärger gibt

Kinder sind immer in Bewegung und haben alles Mögliche im Kopf, manchmal eben auch richtigen Unsinn. Doch was passiert eigentlich, wenn dadurch jemand oder etwas zu Schaden kommt? Wie laut dürfen Kinder eigentlich spielen? Und was kann ich tun, wenn ich keinen Kita-Platz für mein Kind bekomme? Die Experten der Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, worauf sich Eltern einstellen sollten und wie man sich dagegen wehren kann.

Wann muss ich für mein Kind haften?
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres für etwaige Schäden nicht in der Haftung. „Es kommt neben dem Alter des Kindes aber immer auf den Einzelfall an“, erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Um die Aufsichtspersonen doch in Anspruch nehmen zu können, wird ihnen häufig eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen. Hier ist die Beweisführung schwierig und es kommt daher oft
zu Klagen. 

Auch die Aufsichtspflicht kann Grenzen haben
Das Amtsgericht München wies die Klage eines Autobesitzers ab, der einem Vater die Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorwarf. Dessen fünfjährige Tochter durfte den Weg zur Kita mit ihrem eigenen Fahrrad zurücklegen und dabei dem Papa immer etwas vorausfahren. Am Ziel angekommen fiel ihr das Fahrrad um und zerkratzte dabei die Türen eines Autos. Daraufhin verklagte der Fahrzeugbesitzer die Eltern des Kindes auf die Übernahme der Reparaturkosten im vierstelligen Bereich. Das Gericht jedoch lehnte dies mit folgender Begründung ab: Im Einzelfall wäre nicht nur nach Alter, sondern darüber hinaus auch nach Eigenart und Charakter des Kindes sowie der Voraussehbarkeit eines Ereignisses abzuwägen. Das Mädchen habe diesen Weg bereits seit geraumer Zeit schaden- und unfallfrei zurücklegt und das Fahrrad sei nur umgefallen, weil es vor der Kita zu einem Getümmel gekommen war. Dies hätte der Vater jedoch nur verhindern können, wenn er unablässig das Fahrrad seines Kindes hätte greifen können, was ihm jedoch nicht zuzumuten wäre, zumal das Kind zu einem selbstständigen Agieren im Straßenverkehr erzogen werden
müsse. 

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