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Äußerungen auf Online-Plattformen können ernste Konsequenzen haben

Hamburg, 15. Juli 2010: Social Networks liegen voll im Trend: Allein Facebook ist für mehr als 400 Millionen Menschen weltweit die erste Wahl, um das Privatleben mit Freunden, Bekannten, aber auch mit Fremden zu teilen. Viele User haben das Gefühl, das Internet wäre eine große Familie – doch der Schein trügt. Denn auch der eigene Chef oder der Personaler während des Bewerbungsprozesses rufen die Nutzerprofile ab. Dort lassen sich beispielsweise Urlaubserinnerungen, Beziehungsstatus oder Äußerungen zu Beruf und Freizeit einsehen. Daher ist Vorsicht geboten: Nicht jeder Kommentar ist erwünscht und nicht jedes Partyfoto für die Augen der Öffentlichkeit gedacht. Aber wie kann man sich wehren, wenn nicht nur die Freunde über den virtuellen Exhibitionismus lachen, sondern die eigene Karriere in Gefahr gerät? Inzwischen haben die ersten Fälle sogar die deutsche Justiz erreicht. Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard gibt Tipps, wann Internetnutzer das Recht auf ihrer Seite haben.

Privatleben auf dem Präsentierteller

Das Internet ist ein Glashaus, der Nutzer sollte daher nicht mit Steinen werfen. Besonders aufpassen müssen Mitglieder von Social Networks bei ihren Statusmeldungen und Kommentaren, wenn diese den Chef oder das eigene Unternehmen betreffen. Denn der Grat zwischen freier Meinungsäußerung und übler Nachrede ist schmal und nicht selten muss ein Gericht entscheiden. So urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 59/09) zugunsten eines Arbeitnehmers, der im Internet seinem Unternehmen eine „verschärfte Ausbeutung“ vorwarf. Das Gericht befand die darauffolgende Kündigung für rechtswidrig. Es begründete das Urteil damit, dass die Aussage des Klägers vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei und keine persönliche Beleidigung darstelle oder die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletze. Ganz anders sah das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az.: 22 Ca 2474/06) einen Fall, in dem zum Nachteil einer Community-Nutzerin entschieden wurde, die ihre Firma als „Sklavenbetrieb“ und diverse Mitarbeiter als „Idioten“ bezeichnet hatte. Das Gericht bewertete die Äußerungen als herabsetzende Schmähkritik und somit als strafbare, üble Nachrede, die das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zerstört habe. Sollte ein User im Eifer des Gefechts mit seinen Aussagen bei Facebook, StudiVz, MySpace oder an anderer Stelle im Internet über die Stränge geschlagen haben, rät die Advocard Rechtsexpertin Anja-Mareen Decker, mit einem Anwalt für Medien- und Internetrecht zu besprechen, welche Konsequenzen drohen und wie diese noch abgewendet werden können.

Fehltritt im Netz – Kündigung per Post

Was für Facebook gilt, stimmt auch bei Twitter: Nachrichten sind schneller geschrieben und veröffentlicht, als man Micro-Blogging-Dienst sagen kann. Doch nicht nur Freunde lesen mit. Enthält eine Twitter-Botschaft Pikantes wie Firmeninterna, kann Tags darauf schon die berechtigte fristlose Kündigung ins Haus flattern, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin bestätigt (Az.: 16 Sa 545/03). So ernste Konsequenzen Äußerungen bei Facebook und Twitter in Deutschland auch haben können, kennt Rechtsexpertin Decker im Ausland sogar noch abenteuerlichere Fälle: „In Kanada wurde einer Mitarbeiterin per Facebook-Nachricht gekündigt, da der Arbeitgeber dies als schnellsten Benachrichtigungsweg sah. In Deutschland ist diese Vorgehensweise allerdings nicht zulässig. Laut §623 BGB reicht die elektronische Form der Kündigung nicht aus, diese muss schriftlich per Brief erfolgen.“

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