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Allgemeine Rechtsschutzbedingungen – ARB
Einem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) zugrunde. In diesen Geschäftsbedingungen sind der Leistungsumfang und die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers geregelt.
Wenn Sie sich über die Allgemeinen Bedingungen der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung (ARB 2023) informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die vollständigen Unterlagen als Download.
Allgemeine und besondere Tarifbestimmungen
In den Allgemeinen und Besonderen Tarifbestimmungen finden Sie Informationen über die Beitragszahlungen, Rabattregelungen und Versicherungssummen. Die kompletten Tarifbestimmungen der ADVOCARD stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.
Anwaltskosten
Der Rechtsanwalt hat zwei Möglichkeiten seine Tätigkeit abzurechnen. Entweder schließt er mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung ab (z. B. können Stundensätze vereinbart werden) oder er rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ab.
Die Gebühren nach dem RVG stellen die Höchstgrenze der zu übernehmenden Gebühren für den Versicherer dar. Hat der VN eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so übernimmt der Versicherer nicht mehr, als nach dem RVG an Gebühren entstanden wären.
Im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes für Firmen übernimmt ADVOCARD auch Kosten aus einer angemessenen Honorarvereinbarung. Diese Kosten können gegebenfalls über dem RVG liegen.
Das RVG bestimmt recht genau in welchen Angelegenheiten für welche Tätigkeiten welche Gebühren in Deutschland abgerechnet werden können. Unterschieden werden z. B. zivil-, verwaltungs- und steuerrechtliche Angelegenheiten, Strafsachen, Bußgeldsachen sowie sozialrechtliche Angelegenheiten.
In zivilrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Dieser kann z. B. die Höhe eines Schadens, der dem VN bei einem Verkehrsunfall entstanden ist, sein. Weiterhin wird unterschieden, ob der Rechtsanwalt lediglich beratend tätig war, außergerichtlich mit der Gegenseite verhandelt hat (mündlich oder schriftlich) oder ob er in einem gerichtlichen Verfahren tätig war. Für die außergerichtliche Tätigkeit erhält er eine Geschäftsgebühr. Hierbei hat der Rechtsanwalt einen Ermessensspielraum, der sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit richtet. Bei einem Gegenstandswert von z. B. 5.000 € kann eine Gebühr zwischen 151,50 € und 757,50 € liegen. In einem gerichtlichen Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr, hier besteht kein Ermessensspielraum. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € beträgt diese 393,90 €. Daneben können noch weitere Gebühren entstehen. Je größer der Gegenstandswert ist, desto höher werden die Anwaltsgebühren (z. B. Gegenstandswert = 10.000 €, Verfahrensgebühr = 725,40 €).
In Straf- oder Bußgeldsachen richten sich die Gebühren lediglich nach der Tätigkeit des Rechtsanwaltes. In Bußgeldsachen spielt zudem auch die Höhe des Bußgeldes eine Rolle. Auch hier sind der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit maßgeblich. So kann bei einem Bußgeld in Höhe von 180 € der Rechtsanwalt eine Gebühr zwischen 30 € und 290 € berechnen. Häufig wird hier der Mittelwert von 160 € angesetzt. I.d.R. entstehen zwei bis vier Gebühren.
Sowohl in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch in Straf- oder Bußgeldsachen erhöhen sich die Gebühren, wenn das Verfahren in eine höhere Instanz wechselt.
Anwaltsnetz
Unser bundesweites Anwaltsnetz mit ausgewählten Topkanzleien zu allen Fachbereichen, bietet Ihnen viele Vorteile:
- Bevorzugte Behandlung durch Kooperationsanwälte
- Sofortige Terminvereinbarung
- Direkte telefonische Weiterleitung an die Kooperationsanwälte
- Ausgewählte Topkanzleien spezialisiert auf Ihren Rechtsschutzbedarf
- Hier können Sie eine Anwalt in Ihrer Nähe finden
Arbeitgeber-Rechtsschutz
Der Arbeitgeber-Rechtsschutz für Firmenkunden bietet Sicherheit, wenn es um arbeitsrechtliche Streitigkeiten geht.
Da sich die Gebühren eines solchen Rechtsstreits am Streitwert bemessen, d.h. am Gehalt des Arbeitnehmers und die Kosten bis zur 1. Instanz immer selbst getragen werden müssen - unabhängig davon, ob man den Rechtsstreit gewinnt oder verliert, ist der Arbeitgeber-Rechtsschutz für viele Unternehmen existenziell notwenig. Es gibt aber noch weitere Risiken, die im Rahmen des Arbeitgeber-Rechtsschutzes mit abgedeckt sind.
Die versicherten Leistungsarten schützen Sie z.B. in den folgenden Bereichen:
- Schadenersatz-Rechtsschutz: z.B. zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Verdienstausfall
- Arbeits-Rechtsschutz* für den Versicherungsnehmer: z.B. wegen Kündigung eines Mitarbeiters
- Steuer-Rechtsschutz* schon ab Einspruch: z.B. bei Auseinandersetzungen wegen der Gewerbesteuer
- Sozial-Rechtsschutz* schon ab Widerspruch: z.B. bei Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz: z.B. bei Verletzung der Schweigepflicht
- Straf-Rechtsschutz: z.B. wegen der Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
- Ordnungswidrigkeiten-RS: z.B. bei Verletzung der Arbeitsschutzvorschriften
*Wartezeit: 3 Monate
Mehr Informationen zum Arbeitgeber-Rechtsschutz.
Arbeits-Rechtsschutz
Der Arbeits-Rechtsschutz ist im Privatkundenbereich eine Leistungsart aus dem Berufs-Rechtsschutz und im Firmenkundenbereich aus dem Arbeitgeber-Rechtsschutz.
Rechtsschutz besteht im privaten Bereich für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, z.B. arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen über Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung, Urlaubsanspruch, Kündigung, Zeugniserteilung, Betriebsrente bzw. Ruhegeld.
Rechtsschutz besteht auch, wenn die Rechtswirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fraglich ist, sowie für Ansprüche aus Verhandlungen vor Vertragsabschluss und solche, die durch Beendigung des Vertrages entstanden sind.
Fallbeispiel: Klage nach Änderungskündigung
Mehr Informationen zum Arbeits-Rechtsschutz.
Arglist, arglistig
Als Arglist oder arglistig bezeichnet man eine absichtliche, boshafte Hinterlist. Sie ist oft eine hinterhältige Handlung, durch die eine andere Person einen Nachteil hat. Sie wird immer aus niederen Beweggründen begangen (zum Beispiel aus Habgier). Daher ist sie auch moralisch verwerflich.
Ausschluss
Nicht alle Risiken sind im Rechtsschutz versicherbar. Um den Beitrag in einem angemessenen Rahmen zu halten, d.h. ein kalkulierbares Leistungsangebot zu ermöglichen, sind schwer einzuschätzende Risiken, wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Streik, und rechtliche Randgebiete vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die allgemeinen Risikoausschlüsse sind auch gegen Beitragszuschlag nicht versicherbar.