2. März 2016, 10:54 Uhr
Schulbefreiung Freistellung vom Unterricht: In diesen Fällen ist sie erlaubt
Eine Freistellung vom Unterricht muss mit gutem Grund erfolgen und sollte immer von den Eltern beziehungsweise dem volljährigen Schüler schriftlich beantragt oder nachträglich entschuldigt werden. Lesen Sie, was Sie bei der Beurlaubung von der Schule beachten müssen.
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Freistellung vom Unterricht: Allgemeine Regelungen
Grundsätzlich sind Schüler aufgrund der Schulpflicht zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Es gibt jedoch einige Fälle, in denen Eltern eine Beurlaubung von der Schule beantragen können. Maßgeblich sind dabei die Landesschulgesetze sowie die Regelungen der jeweiligen Schule, sodass Sie sich immer im Einzelfall informieren sollten. Häufige Gründe für die Freistellung vom Unterricht sind Krankheiten und Arztbesuche. In der Regel ist eine schriftliche Entschuldigung nötig, die Sie als Eltern oder die behandelnde Praxis ausstellen können. Ob grundsätzlich ein Attest vorgelegt werden muss oder ob am ersten Fehltag ein Anruf im Sekretariat verlangt wird, erfragen Sie am besten direkt bei der Schule.
Beurlaubung von der Schule für besondere Anlässe
Wenn eine große Familienfeier ansteht oder eine schwere Krankheit oder ein Todesfall in der Familie vorliegt, kann eine Beurlaubung von der Schule erfolgen. Hierfür sollten Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Schulleitung oder beim Klassenlehrer stellen. Schwierig wird es, wenn Sie lediglich die Ferien verlängern möchten, um zum Beispiel günstigere Urlaubsflüge buchen zu können. In diesem Fall wird die Schule vermutlich nicht zustimmen. Wenn der Schüler ohne Erlaubnis dem Unterricht fernbleibt, wird für jeden versäumten Tag ein Bußgeld fällig.
Befreiung von Sport- und Religionsunterricht
Eine Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen kann durch eine Entschuldigung oder bei längeren Zeiträumen durch ein ärztliches Attest erreicht werden. Dabei kann der Sportlehrer allerdings verlangen, dass der Schüler trotzdem anwesend ist, auch wenn er nicht aktiv am Unterricht teilnehmen kann. Die Freistellung vom Unterricht im Fach Religion wird durch die im Grundgesetz verankerte Glaubensfreiheit ermöglicht. In den meisten Bundesländern kann ein Schüler ab dem Alter von 14 Jahren selbst entscheiden, ob er an diesem Unterricht teilnehmen will. Vorher liegt die Entscheidung bei den Eltern. Wenn es keinen Ersatzunterricht – zum Beispiel Ethik – gibt, hat der Schüler während dieser Stunden frei.
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