Kündigungsschutz für den Betriebsrat: Wann greift er nicht? Ein Mann mit Hemd und Krawatte steht vor einem Flip-Chart an einem großen Bürotisch und spricht in die Runde. Monkey Business, Fotolia

7. März 2016, 16:08 Uhr

Absicherung Kün­di­gungs­schutz für den Betriebs­rat: Wann greift er nicht?

Der Kündigungsschutz für den Betriebsrat soll dafür sorgen, dass dessen Mitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen können, ohne Konsequenzen in Form einer Kündigung befürchten zu müssen, wenn es dabei zu schweren Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kommt. Unter bestimmten Umständen ist jedoch trotzdem eine Kündigung möglich.

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Kün­di­gungs­schutz für den Betriebs­rat: Ordent­li­che Kündigung ausgeschlossen

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nicht ordentlich kündigen. Unter einer ordentlichen Kündigung  wird eine fristgerechte Kündigung verstanden, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Der besondere Kündigungsschutz sorgt gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dafür, dass eine solche Kündigung bei Mitgliedern des Betriebsrats generell unzulässig ist. Dieser Schutz gilt auch noch für ein Jahr über das Ende der Amtszeit hinaus.

Eine Ausnahme ist jedoch gegeben, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird. Allerdings ist die Kündigung in einem solchen Fall erst zum Zeitpunkt der Stilllegung möglich, wenn nicht zwingende betriebliche Erfordernisse sie schon früher nötig machen. Bei der Stilllegung einer einzelnen Abteilung ist die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied in dieser Abteilung beschäftigt ist und die Übernahme in eine andere Abteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

Außer­or­dent­li­che Kündigung: Zustim­mung des Betriebs­rats erforderlich

Dagegen ist eine außerordentliche Kündigung nicht grundsätzlich durch den Kündigungsschutz für den Betriebsrat ausgeschlossen. Prinzipiell kann sie erfolgen, wenn eine gravierende Pflichtverletzung vorliegt, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Allerdings muss der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats einholen, um eine solche Kündigung aussprechen zu können. Der Fall geht vor das Arbeitsgericht, wenn die Zustimmung ausbleibt, der Arbeitgeber aber an diesem Schritt festhalten möchte.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Vor dem Landesarbeitsgericht wurde der Fall eines Altenpflegers verhandelt, der als Betriebsratsmitglied gegen die Einführung einer Überwachungskontrolle am Arbeitsplatz protestiert hatte. Der Mann hatte dabei vor einer Entwicklung wie in einem "totalitären Regime" gewarnt und hätte fristlos gekündigt werden sollen. Der Betriebsrat verweigerte aber seine Zustimmung, sodass die Arbeitgeberin den Fall vor Gericht brachte. Dieses sah jedoch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben, weil der Angestellte nicht die bestehenden Verhältnisse verglichen, sondern lediglich vor einer solchen Entwicklung gewarnt hatte (AZ 10 Ta BV 102/15).

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