9. März 2016, 15:28 Uhr
Kostenerstattung nur für Fundtiere Urteil: Kein Aufwendungsersatz für Streunerkatzen-Pflege
Streunende Katzen gelten nicht als Fundtiere – und wer sie pflegt, hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden. Eine Frau, die die herrenlosen Tiere eingefangen hatte, bekommt somit die ausgelegten Pflege- und Tierarztkosten nicht erstattet.
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Fundtiere zu pflegen und sie in Tierheimen oder Pflegestellen unterzubringen, ist gemäß § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) üblicherweise Aufgabe der Städte und Gemeinden. Wer privat ein Tier aus hilfloser Lage vorübergehend aufnimmt, pflegt, füttert oder es beim Tierarzt behandeln lässt, hat daher in der Regel einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber der Kommune – er kann sich also die vorgestreckten Kosten erstatten lassen. Darauf berief sich im konkreten Fall auch eine Frau, die auf einem unbewohnten Gehöft in einem Alsfelder Stadtteil einige herrenlose Katzen eingefangen hatte, die aus ihrer Sicht in einem schlechten Zustand waren. Auf eigene Kosten ließ sie die Katzen tierärztlich behandeln, chippen und kastrieren und forderte anschließend Aufwendungsersatz von der Stadtverwaltung.
Das Verwaltungsgericht Gießen entschied jedoch, dass es sich in diesem Fall bei den Katzen nicht um Fundtiere gehandelt habe und daher kein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe (AZ 4 K 84/15.Gl). Damit ein Tier als Fundtier gelten könne, müsse es entweder aus hilfloser Lage oder von einem für Katzen ungewöhnlichen oder fremden Ort aufgenommen werden, so die Richter. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine dieser Bedingungen erfüllt, zumal die Klägerin die frei laufenden Tiere erst habe einfangen müssen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht ließ eine Berufung zu.
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