Tiefpreisgarantie: Widerruf möglich bei günstigerem Angebot. Ein Mann sitzt an einem Tisch auf dem ein Laptop steht. Auf dem Bildschirm ist das Wort Rawpixel.com, Fotolia

17. März 2016, 17:08 Uhr

BGH-Urteil Tief­preis­ga­ran­tie: Widerruf möglich bei güns­ti­ge­rem Angebot

Mit einem Urteil zur Tiefpreisgarantie bei Online-Angeboten hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt die Verbraucherrechte im Hinblick auf das Widerrufsrecht gestärkt. Die Richter entschieden: Der Widerruf des Kaufvertrags innerhalb der 14-Tage-Frist ist rechtens, auch wenn der Kunde nach einem Kauf mit Tiefpreisgarantie das gleiche Produkt anderswo zu einem günstigeren Preis entdeckt (AZ VIII ZR 146/15).

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Geklagt hatte ein Mann, der in einem Online-Shop zwei Matratzen bestellt hatte, für die der Händler mit einer Tiefpreisgarantie warb. Nachdem der Kunde entdeckt hatte, dass ein anderer Händler die gleichen Matratzen zu einem noch günstigeren Preis anbot, forderte er von dem ersten Händler die Erstattung der Differenz und kündigte an, andernfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Händler erstattete den Betrag nicht, woraufhin der Kunde die Matratzen zurückschickte. Als sich der Händler weigerte, den Kaufpreis zu erstatten – mit der Begründung, dass es sich um einen Missbrauch des Widerrufsrechts handele –, ging der Streit vor Gericht.

Advocard-PrivatrechtsschutzDie Richter der BGH entschieden jetzt: Der Widerruf des Kaufvertrags war wirksam. Grundsätzlich sei gar keine Begründung notwendig, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach einem Online-Kauf von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, so das Gericht. "Es ist vollkommen ohne Belang, warum ein Kunde vom Recht auf Widerruf Gebrauch macht", sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Nur so könnten Kunden im Internet risikolos bestellen.

Dass sich der Kunde in diesem Fall auf die Tiefpreisgarantie verlassen und nach Bekanntwerden des günstigeren Angebots die Matratzen innerhalb der Frist zurückgegeben habe, bedeute keinen Missbrauch des Widerrufsrechts, stellten die Richter klar. Dazu müsse der Kunde zum Beispiel arglistig handeln und versuchen, den Händler zu täuschen. Der Händler muss dem Kunden nun den Kaufpreis erstatten.

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