23. März 2016, 10:26 Uhr
Eheversprechen Verlobung: Hat sie eine rechtliche Bedeutung?
Viele Paare entscheiden sich für eine Verlobung, bevor sie heiraten. Doch wie ist die Rechtslage in Bezug auf das Eheversprechen – besteht zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn einer der Partner sich später gegen die Hochzeit entscheidet? Lesen Sie, was bei einer Verlobung rechtlich gilt.
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Allgemeines zum Eheversprechen
Eine Verlobung wird zwischen zwei Menschen geschlossen, indem sie sich eine spätere Heirat versprechen, und bedarf keiner besonderen Form. Auch ein Ring ist nicht erforderlich, wird allerdings oft gewählt. Das Eheversprechen können nur Menschen geben, die mindestens 16 Jahre alt und nicht bereits verheiratet sind. Eine Auflösung der Verlobung ist jederzeit möglich und bedarf keiner besonderen Form. Der Partner, der die Entscheidung trifft, muss auch keinen Grund dafür angeben.
Rechte und Pflichten von Verlobten
Aus einer Verlobung ergeben sich rechtlich keine besonderen Rechte oder Verpflichtungen. Zum Beispiel entstehen keine erbrechtlichen Ansprüche und die Verlobten genießen keine steuerlichen Vorteile. Auch im Krankenhaus besteht – anders, als häufig angenommen – kein automatisches Auskunfts- und Besuchsrecht für den verlobten Partner, wenn der andere zum Beispiel auf der Intensivstation liegt. Dieses kann aber vorher durch eine Vorsorgevollmacht festgelegt werden. Vor Gericht gibt es allerdings eine Ausnahme: Bei einem Prozess gegen einen der Verlobten hat der andere das Recht, die Aussage zu verweigern.
Verlobung rechtlich: Ist Schadensersatz möglich?
Bis 1998 war es theoretisch tatsächlich möglich, als Frau den ehemaligen Verlobten auf ein sogenanntes Kranzgeld zu verklagen, wenn es durch die Verlobung zum Geschlechtsverkehr gekommen war und das Eheversprechen später vom Mann wieder aufgehoben wurde. In der Praxis kamen solche Klagen aber bereits vor der Abschaffung des entsprechenden Paragrafen kaum noch vor.
Unter bestimmten Umständen kann aber bei aufgelöster Verlobung ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, nämlich dann, wenn bereits Anschaffungen in Hinblick auf die Hochzeit getätigt wurden – zum Beispiel ein teures Brautkleid –, oder wenn der eine Verlobte mit dieser Perspektive zum Partner in eine entfernte Stadt gezogen ist. Für die entstandenen Aufwendungen kann dann Ersatz von dem Partner verlangt werden, der die Verlobung aufgelöst hat. Das gilt allerdings nicht, wenn der Grund hierfür Gewalt oder Untreue des anderen Partners war.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.