6. April 2016, 14:32 Uhr
Berufsunfähigkeit Volle Erwerbsminderungsrente: Wann wird sie gezahlt?
Arbeitnehmer erhalten die volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie auf unabsehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Unter Umständen kann diese Rente aber auch gewährt werden, wenn die Hauptbedingung nicht erfüllt ist, zum Beispiel bei einer fehlenden sogenannten Wegefähigkeit. Lesen Sie, welche Voraussetzungen gelten.
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Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente
Wer wegen einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit beziehungsweise länger als sechs Monate täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, hat gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Allerdings müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Der betroffene Arbeitnehmer muss unter anderem die allgemein für die Rentenzahlung geltende Wartezeit von fünf Jahren erfüllen, das heißt er muss seit mindestens fünf Jahren zu den Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. Außerdem muss er in den vergangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Beiträge aus einer versicherten Beschäftigung gezahlt haben. Die Wartezeit kann aber auch kürzer ausfallen, zum Beispiel wenn es sich bei dem Grund der Erwerbsminderung um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird individuell berechnet und ist von verschiedenen Faktoren wie den Versicherungsjahren abhängig. In der Regel beträgt sie aber rund 30 Prozent des Bruttoeinkommens.
Wegefähigkeit als weiteres Kriterium
Es ist aber nicht allein die Anzahl der möglichen Arbeitsstunden pro Tag ausschlaggebend für die Frage, ob eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird oder nicht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) gab einem Mann Recht, bei dem durch Sehstörungen und eine Einschränkung des Gesichtsfeldes die sogenannte Wegefähigkeit nicht gegeben ist. Diese bezeichnet die Fähigkeit eines Versicherten, eine Arbeitsstelle zu erreichen. Wenn Sie nicht vorliegt, ist der Versicherte voll erwerbsgemindert, auch wenn er mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Die Wegefähigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer mit einem Kraftfahrzeug, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber zu Fuß seinen Arbeitsort erreichen kann. Maßgebend ist dabei, ob er viermal täglich Wegstrecken von über 500 Metern in jeweils 20 Minuten zu Fuß bewältigen kann. Im vorliegenden Fall ermittelte das Gericht mithilfe eines Sachverständigen, dass der Betroffene durch die Sehbehinderung weder ein Kraftfahrzeug steuern noch öffentliche Verkehrsmittel gefahrlos benutzen oder die erforderlichen Wegstrecken zu Fuß absolvieren kann. Ihm wurde rückwirkend die volle Erwerbsminderungsrente ab dem Eintritt der Behinderung zugesprochen (AZ L 13 R 2903/14).
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