E-Board: Was sagt die Straßenverkehrsordnung? oocoskun, Fotolia

11. April 2016, 10:02 Uhr

"Hoverboard" E-Board: Was sagt die Straßenverkehrsordnung?

Bei einem E-Board, nicht ganz korrekt auch als "Hoverboard" bekannt, ist die Rechtslage noch unklar, da es keine eigene Verordnung für diese Fortbewegungsmittel gibt. Lesen Sie, welche Bestimmungen zu beachten sind und welche Sicherheitsrisiken bestehen.

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E-Board im Stra­ßen­ver­kehr nicht zulässig

Anders als bei Segways, für die die Mobilitätshilfeverordnung (MobHV) gilt, wird dem sogenannten "Hoverboard" nicht durch eine bestimmte Verordnung  ein rechtlicher Rahmen gegeben. Generell müssen Sie aber die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) beachten. Da ein E-Board eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreicht, aber nicht über einen Sitz, Bremsen, Beleuchtung und weitere vorgeschriebene Teile verfügt, ist es im Straßenverkehr nicht erlaubt. Es darf also nur im nicht öffentlichen Verkehr, zum Beispiel auf einem Privatgrundstück, benutzt werden.

Ver­si­che­rung und Fahrerlaubnis

Auch der Versicherungsschutz bereitet Probleme: Durch die mögliche Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h müsste das "Hoverboard" pflichtversichert werden. Da eine solche Versicherung aber nicht angeboten wird, liegt bei der Benutzung im öffentlichen Verkehr eine Straftat gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) vor. Eventuell verursachte Schäden werden außerdem nicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen, sodass der Fahrer selbst dafür aufkommen muss. Auch die Frage der Fahrerlaubnis ist unklar: Für das Führen dieses Kraftfahrzeugs wird eine Fahrerlaubnis benötigt, jedoch gehört es zu keiner bestehenden Fahrerlaubnisklasse. Dadurch macht ein Fahrer sich zusätzlich durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar. Wer möglichst auf der sicheren Seite bleiben will, benutzt sein E-Board daher am besten nur auf dem eigenen Grundstück.

"Hover­board" birgt Sicherheitsrisiken

Die Bezeichnung "Hoverboard" stammt aus der Filmreihe "Zurück in die Zukunft", in dem er für eine Art fliegendes Skateboard verwendet wird, mit dem ein E-Board entfernte Ähnlichkeit aufweist. Neben den rechtlichen Problemen, die eine Nutzung im Straßenverkehr mit sich bringt, bestehen bei vielen Geräten aber auch Sicherheitsrisiken: Wie unter anderem das Computermagazin "c't" berichtet hat, kam es bereits zu mehreren Wohnungsbränden durch sich selbst entzündende oder explodierende Akkus.

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