12. April 2016, 10:16 Uhr
Freiwillige Leistung Arbeitgeberdarlehen: Was passiert nach einer Kündigung?
Ein Arbeitgeberdarlehen, auch Personalkredit genannt, ist eine Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern finanziell über die Runden zu helfen, wenn es bei diesen mit dem Geld einmal knapp wird. Endet das Arbeitsverhältnis aber mit einer Kündigung, stellt sich für betroffene Arbeitnehmer meist die Frage, ob das Darlehen sofort zurückgezahlt werden muss.
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Arbeitgeberdarlehen: Eine freiwillige Leistung
Arbeitgeberdarlehen haben für Mitarbeiter den Vorteil, dass sie oft zinslos oder zumindest zu wesentlich günstigeren Konditionen gewährt werden, als dies bei einer Bank der Fall wäre. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, seinen Angestellten ein solches Darlehen zu gewähren – es handelt sich um eine rein freiwillige Leistung. Grundsätzlich gilt dabei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Gewährt der Arbeitgeber einem Angestellten das Darlehen, darf er dies bei einem anderen nicht einfach ablehnen – es sei denn, es sprechen wichtige Gründe dagegen, zum Beispiel eine hohe Verschuldung oder eine laufende Lohnpfändung.
Kündigung: Darlehensvertrag endet nicht automatisch
Wenn es zu einer Kündigung kommt und zu diesem Zeitpunkt noch ein Arbeitgeberdarlehen läuft, hat der Arbeitgeber nur in wenigen Fällen das Recht, aus dem Darlehensvertrag auszusteigen und die sofortige Rückzahlung zu verlangen. Dies kann zum Beispiel möglich sein, wenn der Mitarbeiter durch Fehlverhalten eine fristlose Kündigung selbst verschuldet hat. Ist es aber zu einer betriebsbedingten Kündigung gekommen, von der der Darlehensnehmer betroffen ist, darf der Arbeitgeber die Rückzahlung des Darlehens nicht davon abhängig machen.
Bedingungen immer schriftlich festhalten
Oft kommt es auch auf die genaue Formulierung im Darlehensvertrag an. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat etwa im Fall eines Mitarbeiters entschieden, der während eines laufenden Arbeitgeberdarlehens von sich aus das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte (AZ 8 AZR 829/12). Laut einer Klausel im Darlehensvertrag war der Arbeitgeber berechtigt, die sofortige Rückzahlung zu verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis endete. Das BAG erklärte die Klausel jedoch für ungültig, da sie den ehemaligen Arbeitnehmer unangemessen benachteilige.
Wichtig ist es daher, schon vor der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu prüfen, ob alle Formulierungen angemessen und rechtssicher sind. Ein Anwalt kann Sie im Zweifel dabei beraten. In jedem Fall sollte der Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen Angaben zur Höhe des Darlehens, zur Verzinsung und zu den genauen Modalitäten der Rückzahlung enthalten.
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