9. Mai 2016, 13:54 Uhr
Religiöse Erziehung Religionszugehörigkeit von Kindern: Wer entscheidet?
Die Religionszugehörigkeit eines Kindes sorgt in manchen Familien für Diskussionen – häufig dann, wenn die Eltern unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehören. Lesen Sie, wer über die Religionszugehörigkeit entscheidet und wann die Religionsmündigkeit eintritt, mit der das Kind selbst bestimmen darf.
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Religionszugehörigkeit: Eltern entscheiden gemeinsam
In der Regel ist gemäß § 1 Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) die "freie Einigung der Eltern" maßgeblich für die Religionszugehörigkeit des Kindes. Das gilt zumindest dann, wenn sie das Sorgerecht besitzen. Laut § 2 darf kein Elternteil ohne Zustimmung des anderen über einen Wechsel der Religionszugehörigkeit entscheiden oder das Kind vom Religionsunterricht abmelden. Die Einigung kann jederzeit widerrufen werden.
Was geschieht bei Scheidung oder Vormundschaft?
Im Falle einer Scheidung kommt es gelegentlich zu Streit über die Religionszugehörigkeit von Kindern, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. In solchen Situationen ist das Familiengericht zuständig. Häufig erhält der Elternteil das Recht zur Entscheidung, bei dem die Kinder leben. Auch der Wunsch der Kinder selbst kann berücksichtigt werden. Das Gericht kann aber auch entscheiden, dass die Eltern bis zur Religionsmündigkeit warten und die Entscheidung den Kindern selbst überlassen müssen.
Wenn ein Kind einen Vormund hat oder in einer Pflegefamilie aufwächst, ist oft trotzdem die Meinung der Eltern maßgeblich, solange diese noch das Recht der religiösen Erziehung besitzen. Ist der Vormund allein verantwortlich, so entscheidet er laut § 3 RelKErzG auch über die Religionszugehörigkeit. Das Oberlandesgericht Hamm entschied aktuell im Fall einer Mutter, deren Tochter bei Pflegeeltern aufwächst, die das Kind in ihrem Glauben erziehen möchten. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein und forderte, dass ihr Kind in ihrem Glauben erzogen werde. Das hatte sie bereits verlangt, bevor ihr das Sorgerecht entzogen worden war. Aus diesem Grund gab das Gericht ihr Recht und erklärte, der Vormund könne nun keine abweichende Entscheidung mehr treffen (AZ 2 UF 223/15).
Religionsmündigkeit des Kindes
Im Alter von 14 Jahren setzt gemäß § 5 RelKErzG die Religionsmündigkeit ein und das Kind kann selbst entscheiden, welcher Religion es angehören möchte. Schon ab dem zwölften Lebensjahr darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einer anderen Religion als zuvor erzogen werden, auch wenn die Eltern dies wünschen. Ab dem zehnten Lebensjahr muss das Kind vor Gericht in einem Streit über seine Religionszugehörigkeit gehört werden.
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