10. Mai 2016, 13:14 Uhr
Autofahrer freigesprochen Telefonieren am Steuer: Urteil zeigt Gesetzeslücke auf
Ist das Telefonieren am Steuer doch nicht immer verboten? Mit einem solchen Fall, bei dem auch die Freisprecheinrichtung des Fahrers eine Rolle spielte, hat sich jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart beschäftigt und damit auf eine Gesetzeslücke hingewiesen (AZ 4 Ss 212/16). Die Richter hoben eine zuvor verhängte Geldbuße auf, obwohl der Mann zweifelsfrei am Steuer telefoniert hatte.
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Im konkreten Fall hatte sich der Fahrer nach eigener Darstellung während eines Handy-Gesprächs in sein Auto gesetzt und den Motor angelassen. Dadurch sei automatisch seine Freisprecheinrichtung aktiviert worden, über die er das Gespräch weitergeführt habe. Das Handy hielt er jedoch weiterhin in der Hand – weil er schlicht vergessen habe, es abzulegen, so der Fahrer.
Die Richter legten ihrem Urteil § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugrunde, der das Telefonieren am Steuer behandelt. Seit einer Neuformulierung des Gesetzestextes 2013 heißt es dort unter Absatz 1a: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss." Entscheidend ist hierbei das Wort "muss", das in der früheren Version des Gesetzestextes noch nicht gestanden hatte.
Nach Darstellung des Autofahrers war es diesem Fall jedoch aufgrund der laufenden Freisprecheinrichtung nicht notwendig, das Telefon am Steuer in der Hand zu halten. Da sie dem Mann nichts Gegenteiliges nachweisen konnten, sprachen die Richter den Autofahrer frei und hoben den zuvor vom Amtsgericht gegen ihn verhängten Bußgeldbescheid auf.
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