11. Mai 2016, 13:44 Uhr
Geschwindigkeitsüberschreitung Auf Einsatzfahrt geblitzt: Gelten Sonderrechte?
Wenn ein Feuerwehrmann oder ein Polizist auf einer Einsatzfahrt geblitzt wird, kommen in vielen Fällen Sonderrechte zur Anwendung – auch wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung im privaten Pkw auf dem Weg zum Einsatz geschehen ist. Allerdings ist die Entscheidung auch immer vom Einzelfall abhängig.
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Sonderrechte in bestimmten Situationen
Sobald ein Feuerwehrmann oder Polizist zu einem Einsatz gerufen wird, muss es schnell gehen. Auf der Einsatzfahrt kann es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommen, für die normalerweise ein Bußgeld fällig wird. Betroffene fragen sich häufig, ob sie Sonderrechte genießen, wenn sie geblitzt werden. Laut § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es für einige Gruppen tatsächlich Sonderrechte, und zwar unter anderem für Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr und Katastrophenschutz – allerdings nur, wenn das Verhalten dringend nötig ist, um Aufgaben im Dienst zu erfüllen. Das kann auch für die Fahrt im privaten Pkw zum Einsatzort gelten. Trotzdem müssen aber natürlich auch Einsatzkräfte Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit nehmen. Denn auch für sie gilt § 1 StVO, und sie haben sich demzufolge so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird.
Geblitzt auf Einsatzfahrt: Der Einzelfall entscheidet
Ob ein Bußgeld zu zahlen ist, hängt häufig vom Einzelfall ab und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Dabei spielt auch die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und die Art des Einsatzes eine Rolle. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach zum Beispiel einem Mitglied der freiwilligen Feuerwehr Sonderrechte gemäß § 35 StVO zu (AZ 4 Ss 71/02). Er hatte bei einer Fahrt zu einem Einsatz die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 28 km/h überschritten, dabei aber nach Meinung des Gerichts niemanden gefährdet.
In Offenburg wurden dagegen einem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmann ein Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg auferlegt, als er unterwegs zu einer Einsatzfahrt die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 39 km/h überschritten hatte. Nach seiner Klage reduzierte das zuständige Gericht auf einen Punkt, hielt aber grundsätzlich an einer Strafe fest.
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