20. Mai 2016, 8:10 Uhr
Vorrang für Radfahrer Fahrradstraße: Welche Regeln gelten dort?
Eine Fahrradstraße ermöglicht dem Radverkehr freie Fahrt und mehr Sicherheit. Wenn keine abweichenden Regeln gelten, dürfen Kraftfahrzeuge die Straße gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht benutzen, sodass Fahrradfahrer sie ganz für sich haben. Lesen Sie, was Sie als Nutzer einer solchen Straße beachten sollten.
Vorrang für den Radverkehr
Seit 1997 erlaubt es die StVO in Deutschland, Fahrradstraßen einzurichten. Dort dürfen außer Fahrrädern keine weiteren Fahrzeuge fahren – Autos, Busse und Lkws bleiben außen vor, wenn keine Ausnahmeregelung gilt. Fußgänger dürfen die vorhandenen Gehwege aber benutzen. Radfahrer dürfen auf der Fahrradstraße grundsätzlich auch nebeneinander fahren, was sie auf anderen Straßen gemäß § 2 StVO nur dann dürfen, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
Damit die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Fahrradstraße einrichten darf, muss keine besondere Gefahrenlage für Radfahrer vorliegen. Ein Anlass dafür kann aber zum Beispiel sein, dass eine bestimmte Straße ohnehin überwiegend von Radfahrern genutzt wird. Dem Kraftfahrzeugverkehr müssen außerdem genügend andere Routen zur Verfügung stehen, damit Autofahrer nicht benachteiligt werden.
Fahrradstraße: Auf dieses Verkehrszeichen sollten Sie achten
Der Beginn einer Fahrradstraße wird durch das Verkehrszeichen 244.1 gekennzeichnet. Es besteht aus einem weißen Fahrrad in einem blauen Kreis auf weißem Grund und dem Wort "Fahrradstraße", ähnlich dem Schild, das eine Fußgängerzone ankündigt. Manchmal befindet sich darunter noch ein Zusatzschild, etwa mit der Aufschrift "Kfz-Verkehr frei". Kraftfahrzeuge dürfen in einem solchen Fall die Straße befahren, müssen sich aber laut § 67 StVO den Fahrrädern unterordnen und dürfen Radfahrer nicht gefährden oder behindern. Häufig sind Fahrradstraßen für Anwohner und Lieferverkehr freigegeben. Auch diese müssen sich aber dem Fahrradverkehr unterordnen.
Tempolimit und Vorfahrt: Diese Regeln gelten
Die allgemeinen Regeln der StVO gelten auch auf der Fahrradstraße. Dies betrifft auch die Vorfahrtsregeln: Ist nichts anders angegeben, so gilt "rechts vor links". Die Höchstgeschwindigkeit in einer Fahrradstraße beträgt 30 km/h. Das gilt sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Radfahrer. Dieses Tempolimit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung festgelegt (AZ 2 Ss 24/05). Anlass war ein Bußgeldbescheid gegen einen Autofahrer, der in einer Fahrradstraße, die laut Verkehrsschild von Kfz "mit mäßiger Geschwindigkeit" befahren werden durfte, mit 43 km/h unterwegs gewesen war. Das Gericht entschied, dass in einer Fahrradstraße 30 km/h als mäßige Geschwindigkeit anzusehen seien, sofern die Straßenverhältnisse keine noch geringere Geschwindigkeit erforderten. Im konkreten Fall musste der Autofahrer also das Bußgeld zahlen.
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