13. Juni 2016, 13:56 Uhr
Besonderer Kündigungsschutz Kündigung in der Ausbildung: Das darf der Arbeitgeber
Das Gesetz sieht für Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz vor – allerdings gilt dieser erst, wenn die Probezeit vorbei ist. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber einem Auszubildenden aber auch nach der Probezeit noch kündigen.
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Hoher Kündigungsschutz nach der Probezeit
Während der Probezeit darf der Arbeitgeber dem Auszubildenden jederzeit kündigen und muss dabei keine Frist einhalten. Das regelt § 22 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Ist die Probezeit jedoch überstanden, kann der Arbeitgeber nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt – etwa ein schweres Fehlverhalten seitens des Auszubildenden. Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes keine Kündigung in der Ausbildung möglich. Dies gilt allerdings nur für den Arbeitgeber: Möchte der Azubi selbst die Ausbildung beenden, kann er gemäß § 22 BBiG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen die Ausbildungsstelle kündigen.
Fristlose Kündigung in der Ausbildung: Wann sie möglich ist
Obwohl für Auszubildende nach der Probezeit ein besonderer Kündigungsschutz gilt, hat der Arbeitgeber das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung auszusprechen – etwa dann, wenn der Auszubildende im Betrieb etwas stiehlt oder trotz deswegen bereits erfolgter Abmahnung regelmäßig unentschuldigt fehlt. Auch Äußerungen mit strafbarem Inhalt, etwa eine rassistische Beleidigung gegenüber Kollegen oder öffentlich auf Facebook, können zur Kündigung berechtigen.
Eine Verdachtskündigung in der Ausbildung kann ebenfalls unter bestimmten Umständen berechtigt sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (AZ 6 AZR 845/13). Im konkreten Fall war ein Auszubildender einer Bank fristlos gekündigt worden, da der Arbeitgeber ihn verdächtigte, Geld unterschlagen zu haben. In einer Anhörung habe der Azubi sogenanntes Täterwissen offenbart, so der Arbeitgeber. Das BAG folgte der Entscheidung zweier Vorinstanzen und erklärte die Kündigung für rechtens.
Kündigung in der Ausbildung: Regeln für den Arbeitgeber
Bei weniger schwerem Fehlverhalten in der Ausbildung kann es sein, dass eine sofortige Kündigung nicht gerechtfertigt ist und eine vorherige Abmahnung notwendig wird. Entschließt sich der Ausbildungsbetrieb aber zu kündigen, muss zunächst der Betriebsrat zu dem Fall angehört werden. Die Kündigung muss gemäß BBiG schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. Bei minderjährigen Auszubildenden muss sie gegenüber den Eltern oder gesetzlichen Vertretern erklärt werden.
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