11. Juli 2016, 14:46 Uhr
Stundenzahl reduzieren Recht auf Teilzeit: Diese Ansprüche haben Arbeitnehmer
Viele Arbeitnehmer haben ein Recht auf Teilzeit und können davon Gebrauch machen, um zum Beispiel mehr Zeit für die Familie zu haben. Lesen Sie, welche Voraussetzungen gelten und was Sie beim Teilzeitantrag beachten sollten.
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Wer hat ein Recht auf Teilzeit?
Laut § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern. Dieses Recht auf Teilzeit ist allerdings an einige Voraussetzungen gebunden: So muss der Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt sein und die Firma muss mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigen, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie als Arbeitnehmer einen Teilzeitantrag stellen. Dieser Schritt sollte allerdings sorgfältig überlegt werden, denn es besteht kein Anspruch darauf, später wieder zur vollen Arbeitszeit zurückzukehren. Zudem kann der Arbeitgeber Sie gegebenenfalls auch auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen, wenn dieser für Teilzeit besser geeignet ist.
Das ist beim Teilzeitantrag zu beachten
Wenn Sie Ihr Recht auf Teilzeit nutzen wollen, sollten Sie den Antrag mindestens drei Monate vor der gewünschten Umstellung bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Sie müssen darin keine Gründe für Ihren Wunsch angeben und können bereits einen Vorschlag machen, wie Sie die Arbeitszeit gerne einteilen würden. Grundsätzlich empfiehlt es sich aber, vorher mit dem Chef zu sprechen und ihn nicht mit dem Teilzeitantrag zu überraschen. Der Arbeitgeber muss Ihnen bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn Rückmeldung geben, andernfalls gilt das von Ihnen beantragte Modell.
Teilzeitantrag: Ablehnung aus betrieblichen Gründe möglich
Ihr Teilzeitantrag kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn für die Firma unverhältnismäßige Kosten entstehen würden oder die Teilzeit die Arbeitsabläufe stark beeinträchtigen würde, beispielsweise bei Schichtarbeit. Nach einer berechtigten Ablehnung können Sie gemäß § 8 TzBfG erst nach zwei Jahren erneut versuchen, von Ihrem Recht auf Teilzeit Gebrauch zu machen.
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