11. Juli 2016, 14:46 Uhr
Gemeinsam ins Büro Als Fahrgemeinschaft zur Arbeit: Die Rechtslage
Wenn Sie als Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können alle beteiligten Kollegen Fahrtkosten sparen. In puncto Versicherungsschutz und Steuern sind dabei aber einige Dinge zu beachten.
Mit einem Verkehrs-Rechtsschutz sind Sie unterwegs immer bestens abgesichert. >>
Fahrgemeinschaft zur Arbeit: Versicherungsschutz gilt
Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall hat, ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Es handelt sich dann um einen Arbeitsunfall. Allerdings muss dafür der direkte Weg gewählt werden – für Umwege gilt der Versicherungsschutz nur in bestimmten Ausnahmefällen. Wer jedoch mit Kollegen als Fahrgemeinschaft zur Arbeit fährt und Umwege machen muss, um alle Mitfahrer abzuholen, ist trotzdem über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das gilt auch für alle mitfahrenden Kollegen.
Wenn die Umwege allerdings privater Natur sind, weil die Mitfahrer zum Beispiel spontan gemeinsam etwas essen wollen, erlischt der Versicherungsschutz und es handelt sich nicht mehr um einen Arbeitsunfall. In der Praxis kann das sogar bedeuten, dass ein Unfall bei den Insassen des Wagens unterschiedlich bewertet wird: Das Landessozialgericht Niedersachsen verpflichtete die Berufsgenossenschaft nach einem Unfall zur Zahlung für einen Mitfahrer, der unterwegs eingeschlafen war und deshalb nicht bemerkte, dass seine Kollegen einen privaten Umweg machten (AZ L 3 U 109/13).
Vorsicht: Der Fahrer darf keinen Gewinn machen
Jedoch sollten Sie als Fahrer beachten, dass Sie auch selbst einen Teil der Kosten übernehmen und nicht durch die Beiträge Ihrer Kollegen kostendeckend fahren oder sogar Gewinn machen. Damit agieren Sie nämlich im gewerblichen Bereich und müssten ein Gewerbe anmelden und einen Personenbeförderungsschein machen. Auch auf die Haftung im Verkehr und auf den Versicherungsschutz hätte dies Auswirkungen.
Kollegen können Pendlerpauschale nutzen
Aus steuerlicher Sicht lohnt sich die Fahrgemeinschaft zur Arbeit, denn alle Mitfahrer können die Pendlerpauschale nutzen. Dabei können alle mitfahrenden Kollegen die volle Strecke angeben, und pro Tag 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke rechnen. Allerdings werden keine Umwegfahrten berücksichtigt, die nötig sind, um weitere Kollegen abzuholen. Insgesamt kann auf diese Weise von jedem Mitfahrer jährlich maximal ein Betrag von 4.500 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Für den Fahrer gilt allerdings keine Obergrenze.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.