Elektronische Gesundheitskarte ist verpflichtend. Eine Patientin reicht einer Arzthelferin eine Chipkarte. Kzenon, Fotolia

21. Juli 2016, 13:54 Uhr

Grundsatzurteil Elek­tro­ni­sche Gesund­heits­kar­te ist verpflichtend

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend ist. Geklagt hatte ein Mann, der sich Sorgen um den Datenschutz machte und die Karte deshalb ablehnte. Die Entscheidung des Gerichts stellt ein Grundsatzurteil dar.

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Der Kläger, ein IT-Ingenieur, wollte vor Gericht durchsetzen, dass er nicht zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtet sei. In erster Instanz war er damit bereits vor dem Sozialgericht Karlsruhe gescheitert und auch seine Berufung war nicht erfolgreich: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Klage ebenfalls ab (AZ L 11 KR 2510/15). Die elektronische Gesundheitskarte enthält gemäß § 291 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) persönliche Daten des Versicherten wie Name, Geburtsdatum und Adresse und ein Lichtbild. Außerdem können darauf auch medizinische Daten gespeichert werden. Kritiker äußern die Sorge, dass der Datenschutz dabei nicht genügend gewährleistet ist.

RechtsschutzDas Gericht erklärte die bestehenden Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten allerdings für ausreichend und sah deshalb keinen Grund gegeben, den Mann von der Nutzungspflicht zu entbinden. Trotzdem mahnten die Richter an, dass die Krankenkassen sich auch künftig an die gesetzlichen Bestimmungen halten müssen. Der Hinweis bezog sich auf eine Vereinbarung zwischen dem Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, nach der die elektronische Gesundheitskarte auch Informationen zu sogenannten "statusergänzenden Merkmalen" beinhalten soll. Dazu zählen zum Beispiel die Teilnahme der Versicherten an Gesundheitsprogrammen der Kassen. Bei dieser Vereinbarung sah das Gericht den Datenschutz gefährdet.

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