25. Juli 2016, 14:28 Uhr
Gerichtsurteil Strandhotel: Baustelle nicht immer ein Reisemangel
Beim Urlaub in einem Strandhotel stellt eine Baustelle am Strand nicht zwingend einen Reisemangel dar. Laut einem Urteil des Amtsgerichts München ist das zumindest dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter den Kunden vor Reiseantritt auf den Sachverhalt hinweist.
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Geklagt hatte ein Urlauber, der zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter eine Pauschalreise nach Abu Dhabi mit Unterbringung in einem Strandhotel gebucht hatte. Unmittelbar nach der Buchung wurde ihm mitgeteilt, dass im Reisezeitraum ein Teil des Strandes saniert werden würde und er mit Lärm- und Sichtbelästigungen rechnen müsse. Vor Ort stellte die Familie fest, dass die Hälfte des hoteleigenen Strands gesperrt war und zwischen 9 und 22 Uhr durch die Baustelle ein hoher Lärmpegel herrschte. Auch die Aussicht empfanden die Urlauber als beeinträchtigt. Der Kläger erklärte, dass der Hinweis nach der Buchung nichtssagend gewesen sei und verlangte deshalb von dem Reiseveranstalter die Zahlung von Schadenersatz aufgrund eines Reisemangels.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab befand den Hinweis des Veranstalters für ausreichend (AZ 159 C 9571/15). Der vertraglich vereinbarte Sandstrand sei bei dem Strandhotel vorhanden und teilweise nutzbar gewesen, außerdem habe der Kläger einen ausdrücklichen Hinweis auf die Sanierung erhalten. Der Reiseveranstalter müsse nicht für die Fehlvorstellungen des Urlaubers haften, wenn dieser durch die Baustelle nur geringe Beeinträchtigungen erwartet habe. Seine Mitteilungspflicht habe der Veranstalter rechtzeitig erfüllt, da der Kläger noch ausreichend Zeit für eine Umbuchung gehabt habe.
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