Vormundschaft für ein Pflegekind: So ist sie geregelt. Eine junge dreiköpfige Familie. Der Vater hat die Tochter auf dem Arm; die Mutter steht daneben. Syda Productions, Fotolia

8. August 2016, 13:16 Uhr

Vormund werden Vor­mund­schaft für ein Pfle­ge­kind: So ist sie geregelt

Pflegeeltern können unter bestimmten Umständen die Vormundschaft für ihr Pflegekind übernehmen und dadurch zum Beispiel mehr Entscheidungsfreiheit erhalten. Informieren Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

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Vormund für ein Pfle­ge­kind werden

Pflegeeltern tragen in der Regel viel Verantwortung und übernehmen die Erziehung ihres Pflegekindes. Das Sorgerecht liegt aber meist noch bei den leiblichen Eltern oder aber beim Jugendamt beziehungsweise einem Verein. Das bedeutet, dass die Pflegeeltern wichtige Entscheidungen wie zum Beispiel die Schulwahl nicht selbstständig treffen können. Es kann daher in bestimmten Fällen sinnvoll sein, dass sie die Vormundschaft für ihr Pflegekind übernehmen und damit auch rechtlich für es verantwortlich sind.

Recht­li­che Aus­gangs­la­ge der Vormundschaft

Sofern das Sorgerecht beim Jugendamt oder einem Verein liegt, stehen die Chancen für Pflegeeltern gut, da laut § 1791 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geeignete Einzelpersonen vorrangig gegenüber Institutionen sind, wenn es um die Übernahme einer Vormundschaft geht. Doch auch wenn das Sorgerecht noch bei den leiblichen Eltern liegt, kann es den Pflegeeltern übertragen werden. Gemäß § 1630 BGB kann eine freiwillige Sorgerechtsübertragung stattfinden, wenn die leiblichen Eltern ihre Zustimmung geben. Außerdem kann das Sorgerecht den Eltern laut § 1666 BGB auch gegen ihren Willen entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. In der Praxis kommt das aber selten vor. Das Pflegekind verbleibt dann zwar bei den Pflegeeltern, diese werden aber nicht zu dessen Vormund.

RechtsschutzGemein­sa­me Vor­mund­schaft für ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner

In der Regel werden gemäß § 1775 BGB Einzelpersonen als  Vormund bestimmt. Eine Ausnahme gilt bei Ehepaaren: Hier sind besondere Gründe gegeben, die dafür sprechen, dass beide Partner gemeinsam die Vormundschaft übernehmen. Wie das Amtsgericht München entschieden hat, kann auch ein gleichgeschlechtliches Paar gemeinsam eine Vormundschaft übernehmen, sofern eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Das Gericht sah im Fall von zwei Pflegemüttern durch die Regelung im BGB eine Diskriminierung gegenüber Ehepaaren gegeben. Die beiden Frauen sorgten seit mehreren Jahren gemeinsam für ein Pflegekind und hatten auch zusammen die Vormundschaft beantragt. Das wurde bewilligt, da das Gericht es außerdem im Sinne des Kindeswohls für sinnvoll hielt, beide Pflegemütter als Vormund zu bestimmen (AZ 551 F 7061/12 RE).

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