8. August 2024, 13:54 Uhr
Fake oder Fakt? Schülerbeförderung: Wichtiges zu Antrag, Kosten und Ausfall
Viele Schüler kommen täglich mit dem Schulbus zur Schule, für die Schülerbeförderung gelten allerdings je nach Bundesland verschiedene gesetzliche Regelungen und Kosten. Wir erklären, welchen Anspruch Eltern und Kinder auf den Fahrdienst haben, wie die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung beantragt werden kann und was passiert, wenn der Schulbus mal nicht kommt.
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Schülerbeförderung: Sache der Bundesländer
Egal, ob sie mit dem Schulbus, Taxi oder anderen Fahrdiensten zur Schule kommen: Für die Beförderung der Kinder zur Unterrichtsstätte sind die öffentlichen Schulträger verantwortlich, also in der Regel die Städte, Kommunen oder Landkreise, in denen die Schulen angesiedelt sind.
Ihnen übergeordnet legen die jeweiligen Bundesländer die gesetzliche Grundlage für die Schulbeförderung fest. Trotz der verschiedenen Regelungen in den Bundesländern, ähneln sich die Voraussetzungen für die Schulbeförderung stark.
So besagt zum Beispiel das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG), dass die Träger die Schüler „unter zumutbaren Bedingungen“ zur Schule befördern oder die Kosten dafür erstatten müssen (§ 114 NSchG). Dies gilt in allen Bundesländern in dieser oder ähnlicher Form.
Kosten für die Schülerfahrkarte: Dann ist die Schülerbeförderung kostenlos
Auch wenn sich viele Regelungen der Bundesländer ähneln, gibt es Unterschiede beim Anspruch auf die kostenlose Beförderung der Schüler. Wer wann kostenlos mit dem Schulbus fahren darf, hängt vorrangig von der Entfernung zwischen Wohnort und Schule sowie der Klassenstufe und Schulart ab.
Beispielsweise ist gemäß der jeweiligen Landes- oder Kommunalverordnungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen die Beförderung für Schüler der Primarstufe, also für Grundschüler, ab einer Entfernung von mindestens zwei Kilometern kostenlos. Für die Klassen der Sekundarstufen I und II, also Schüler der Stufen 5 bis 10 an allgemeinbildenden Schulen, gelten anschließend meist größere Mindestentfernungen.
Wichtig zu wissen: Für die Oberstufe an Gymnasien, für Fachschulen und Berufsschulen besteht meist kein Anspruch auf kostenlose Beförderung mehr.
Günstiger zur Schule kommen mit dem Deutschland-Ticket für Schüler
Seit der Einführung des Deutschland-Tickets sind auch die Fahrtkosten für Schüler gesunken, die für die kostenlose Schulbeförderung nicht anspruchsberechtigt sind. Statt für 49 Euro haben sie vielerorts sogar die Möglichkeit, das Ticket für den Schulbus für 29 Euro pro Monat zu erstehen – sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den jeweiligen Beförderungsunternehmen und Schulen besteht.
Ausnahmeregelungen bei der Schülerbeförderung
Eltern von Kindern mit Schwerbehinderung oder Kindern, die eine sonderpädagogische Unterstützung benötigen, können bei den Schulträgern der jeweiligen Bundesländer einen Antrag auf geförderte Schulbeförderung stellen. Denn für sie ist der Weg mit dem Schulbus, Taxi und Co. generell kostenlos.
Auch für bedürftige Familien gibt es in einigen Bundesländern Regelungen zur anteiligen Kostenübernahme. Die Kosten für den Schulbus werden dann für betreffende Schüler auch dann übernommen, wenn sie die Oberstufe besuchen und sie eigentlich nicht mehr anspruchsberechtigt sind.
Der Schulbus kommt nicht – und nun?
Manchmal funktioniert die Beförderung per Schulbus nicht reibungslos, etwa, wenn der Bus vollkommen überfüllt ist oder er gar nicht erst kommt. Wie lange die Kinder dann tatsächlich auf den Schulbus warten müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Einerseits bestimmen die Schulträger, welche Wartezeiten für die Schüler zumutbar sind – üblich können beispielsweise etwa 30 Minuten sein. Andererseits sind auch die folgenden Aspekte wichtig:
- Handelt es sich um eine Strecke, die per Linienverkehr abgedeckt wird? Also, ist zu erwarten, dass der nächste Bus in absehbarer Zeit kommt?
- Bei welchen Witterungsverhältnissen müssen die Kinder warten?
- Wie alt sind die Schüler?
In jedem Fall sollten Eltern die Schule kontaktieren, falls ihre Kinder nicht rechtzeitig zum Unterricht erscheinen können oder sie die Schüler nicht selbst zur Schule bringen können. Kommt es in der Folge zum Streit mit der Schule, etwa, weil der Schulweg für die Kinder nicht ungefährlich ist und eine angemessene Schülerbeförderung erfordert, kann eine Mediation hilfreich sein, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Achtung: Keine Beförderungspflicht seitens der Schulträger
In ländlichen Regionen stehen manche Eltern vor dem Problem, dass es am Wohnort keine Bushaltestelle gibt. In solchen Fällen werden zwar oft die Fahrkosten erstattet, die den Eltern entstehen, wenn sie ihr Kind zur nächstgelegenen Bushaltestelle oder mit dem Auto zur Schule fahren.
Die Beförderungsträger sind jedoch nicht verpflichtet, diese Kinder mit zusätzlichen Bussen befördern zu lassen, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig wären. Für Nordrhein-Westfalen heißt es beispielsweise: „Dem Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht.“
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