Rückwärtsfahren: Das erlaubt die StVO. Eine junge Frau sitzt im Auto und schaut nach hinten. bertys30, Fotolia

24. August 2016, 8:58 Uhr

Langsam und vorsichtig Rück­wärts­fah­ren: Das erlaubt die StVO

Beim Rückwärtsfahren ist besondere Vorsicht geboten, damit keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Lesen Sie, was Sie außerdem beachten sollten, wenn Sie rückwärts fahren.

Der Verkehrs-Rechtsschutz sichert Sie ab – auch beim Rückwärtsfahren. >>

Rück­wärts­fah­ren in der StVO

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Rückwärtsfahren unter § 9 geregelt. Wie auch beim Abbiegen und Wenden müssen Sie sich beim Rückwärtsfahren laut StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann. Falls eine unübersichtliche Lage es erforderlich macht, müssen Sie sich von einem Mitfahrer oder Passanten einweisen lassen. Generell sollte immer besonders langsam und vorsichtig rückwärts gefahren werden. Nutzen Sie dabei immer die Innen- und die Außenspiegel, um auf der sicheren Seite zu sein.

Wann es verboten ist, rückwärts zu fahren

Auf der Autobahn und auf Kraftfahrstraßen dürfen Sie nicht rückwärts fahren. In Einbahnstraßen ist das Rückwärtsfahren laut StVO nur zum Ein- und Ausparken erlaubt, da die Straße nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf. Wenn Sie beim Zurücksetzen die allgemeine Sorgfaltspflicht missachten, kann ein Bußgeld von 35 Euro fällig werden. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, müssen Sie mit 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Advocard-VerkehrsrechtsschutzUnfall beim Rück­wärts­fah­ren: Wer trägt die Schuld?

Kommt es zu einem Unfall, weil ein Sie beim Rückwärtsfahren unaufmerksam waren, trifft die Schuld in der Regel Sie. Es sei denn, Sie können dem anderen Fahrer eine Teilschuld nachweisen. Wenn allerdings zwei Autos auf einem Parkplatz rückwärts fahren und es zu einem Unfall beim Ausparken kommt, sind häufig beide zu gleichen Teilen verantwortlich und müssen ihren Schaden selbst zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch in einem Fall abweichend: Eines der beiden Fahrzeuge war bereits zum Stehen gekommen, als die Kollision erfolgte. Deshalb sah das Gericht die alleinige Schuld beim Auffahrenden (AZ VI ZR 6/15).

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