8. September 2016, 13:58 Uhr
EuGH-Urteil Computerkauf: Vorinstallierte Software ist zulässig
Vorinstallierte Software ist bei einem Computerkauf grundsätzlich zulässig und stellt keine unlautere Geschäftspraxis dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Ein Verbraucher, der sich an der vorinstallierten Software störte, hatte gegen einen Elektronikkonzern geklagt.
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Der Computerkäufer aus Frankreich hatte 2008 einen Laptop des Unternehmens erworben, auf dem ein Betriebssystem vorinstalliert war. Der Mann wollte jedoch dieses System nicht nutzen und die entsprechende Lizenzvereinbarung nicht unterzeichnen. Er verlangte von dem Elektronikkonzern die anteiligen Kosten für die vorinstallierte Software zurück. Dies lehnte das Unternehmen ab, bot aber an, den Computer gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
Der Kunde war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Entschädigung für die vorinstallierte Software und auf Schadenersatz wegen unlauterer Geschäftspraktiken. Das französische Gericht wollte vom EuGH jedoch zunächst prüfen lassen, ob es sich bei einem solchen Angebot um eine unlautere und irreführende Geschäftspraxis handele.
Der EuGH entschied im Sinne des Elektronikkonzerns (AZ C-310/15): Der Verkauf stelle in dieser Form keine unlautere Geschäftspraxis dar. Die erforderliche berufliche Sorgfaltspflicht werde von dem Unternehmen erfüllt. Das Angebot entspreche den Erwartungen vieler Verbraucher, da eine vorinstallierte Software üblich sei und von vielen Kunden gewünscht werde. Die Geschäftspraxis sei auch nicht irreführend, nur weil eine gesonderte Preisangabe für die vorinstallierte Software fehle, so der EuGH weiter. Beim Computerkauf müssen Kunden vorinstallierte Software also in der Regel akzeptieren und sie gegebenenfalls nachträglich deinstallieren, wenn sie sie nicht nutzen möchten.
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