14. September 2016, 8:46 Uhr
Vor Gericht Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall: Klärung der Schuldfrage
Manchmal entscheidet der Anscheinsbeweis nach einem Auffahrunfall über die Lage der Schuld. Das ist der Fall, wenn nicht nachgewiesen werden kann, wie sich der Unfall genau ereignet hat. Dann wird Bezug auf typischerweise auftretende Abläufe genommen.
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Auffahrunfall: Schuld wird nach Wahrscheinlichkeit beurteilt
Wenn ein Gericht nach einem Auffahrunfall die Schuldfrage klären muss, ist es oft nicht möglich, das Geschehen exakt zu rekonstruieren. Dann kommt der Anscheinsbeweis zur Anwendung: Es wird davon ausgegangen, dass typischerweise der Fahrer des auffahrenden Wagens die erforderliche Sorgfalt missachtet hat, indem er unaufmerksam war, zu schnell gefahren ist oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Auch wenn ein Fahrer ohne äußere Einwirkung von der Fahrbahn abkommt, wird oft von seiner Schuld ausgegangen, da es dann naheliegend ist, dass er nicht aufmerksam genug war. Bei ausparkenden Fahrzeugen wird ebenfalls häufig dem Fahrer die Schuld zugesprochen, wenn er beim Einfahren in den fließenden Verkehr in einen Auffahrunfall verwickelt wird.
Anscheinsbeweis kann widerlegt werden
Allerdings ist es auch möglich, den Anscheinsbeweis zu widerlegen und zu beweisen, dass die Situation sich anders zugetragen hat. So kann es etwa sein, dass ein Fahrer durch einen Defekt am Fahrzeug die Kontrolle verloren hat und deshalb von der Fahrbahn abgekommen ist.
In einem Fall vor dem Landgericht Heidelberg wurde ebenfalls nicht nach Anscheinsbeweis entschieden, weil sich der Hergang des Auffahrunfalls rekonstruieren ließ. Beim Ausparken war ein Autofahrer von einem anderen Fahrzeug gerammt worden. Dieses hatte ein dahinter wartendes Auto überholt, weshalb der Fahrer den ausparkenden Wagen nicht gesehen hatte. Da der Überholende aber eine durchgezogene Linie überfahren hatte und mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war, sah das Gericht die volle Schuld bei ihm (AZ 1 S 42/15). Der reine Anscheinsbeweis hätte dagegen die Verantwortung bei dem ausparkenden Fahrer verortet.
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