20. September 2016, 8:46 Uhr
Betriebliche Altersvorsorge Betriebsrente: Was passiert bei einem Jobwechsel?
Eine Betriebsrente ist für viele Arbeitnehmer attraktiv und bietet oft eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Allerdings stellt sich die Frage, was bei einem Jobwechsel mit den Ansprüchen passiert, die Angestellte durch die betriebliche Altersvorsorge erworben haben.
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Varianten der betrieblichen Altersvorsorge
Bei der Betriebsrente gibt es verschiedene Modelle: Am weitesten verbreitet ist die sogenannte Entgeltumwandlung. Dabei trägt der Arbeitnehmer die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge selbst, indem jeden Monat ein Teil seines Bruttogehalts in einen Vertrag eingezahlt wird. Auf diese Form besteht seit 2002 ein gesetzlicher Anspruch gemäß §1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG), sodass jeder Angestellte sie fordern kann. Bei der zweiten Variante finanzieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge gemeinsam. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, dass nur der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Darauf haben die Angestellten grundsätzlich keinen Anspruch, er kann sich aber aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.
Betriebsrente durch Entgeltumwandlung verfällt nicht
Da bei der Entgeltumwandlung die Beiträge nur vom Angestellten selbst geleistet werden, können die daraus entstehenden Ansprüche auch bei einem Jobwechsel nicht verfallen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand oder seit wann die Engeltumwandlung durchgeführt wurde. Oft ist es auch möglich, den bestehenden Vertrag und damit das angesammelte Kapital zum neuen Arbeitgeber zu übernehmen. Unter Umständen können Sie den Vertrag auch privat weiterführen. In jedem Fall bleiben Ihnen aber die angesparten Beiträge erhalten und Sie haben Anspruch auf die Leistungen daraus.
Jobwechsel bei arbeitgeberfinanzierten Verträgen
Etwas komplizierter ist die Lage, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der komplett oder zum Teil vom Arbeitgeber getragen wird. Auch in diesem Fall gibt es eine Unverfallbarkeit. Dabei ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Arbeitgeber die sogenannte Versorgungszusage, also die Zusage zur Betriebsrente, erteilt hat. Aktuell wird das Recht auf die Betriebsrente gemäß § 1b BetrAVG unverfallbar, wenn die Versorgungszusage beim Jobwechsel mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Angestellte das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei länger zurückliegenden Zusagen können abweichende Altersgrenzen gelten. Unter Umständen ist es möglich, das angesammelte Kapital nach dem Jobwechsel auf eine betriebliche Altersvorsorge beim neuen Arbeitgeber zu übertragen. Im konkreten Fall sollten Sie sich von einem Experten beraten lassen, der Ihnen die Möglichkeiten darlegt.
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