Arbeitszeiterhöhung: Befristung und weitere Bedingungen. Eine Frau im Blazer schreibt mit einem Stift auf einem Blatt Papier. Gajus, Fotolia

11. Oktober 2016, 14:56 Uhr

Kurzzeitig mehr Stunden arbeiten Arbeits­zeit­er­hö­hung: Befris­tung und weitere Bedingungen

Das Thema Arbeitszeiterhöhung betrifft insbesondere Beschäftigte in Teilzeit. Eine Erhöhung der Stundenzahl kann auch mit Befristung zulässig sein, jedoch gelten dafür bestimmte Vorgaben. Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter durch eine solche Vereinbarung nicht unangemessen benachteiligen.

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Arbeits­zeit­er­hö­hung: Befris­tung muss Ausnahme bleiben

Eine Arbeitszeiterhöhung mit Befristung darf nicht dazu führen, dass ein Angestellter gegenüber anderen Mitarbeitern benachteiligt wird oder seine finanzielle Planungssicherheit verliert. Dies hat die Rechtsprechung wiederholt klargestellt. 2016 urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Lehrers (AZ 7 AZR 828/13). Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber wiederholt befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, die jeweils eine Erhöhung seiner ursprünglich vereinbarten Arbeitsstundenzahl vorsahen. Jedoch war der Lehrer mit der Befristung der Stundenerhöhung nicht einverstanden. Das BAG gab ihm Recht und entschied, dass der Lehrer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt worden sei. Sein Interesse an einer unbefristeten Vereinbarung mit höherer Stundenzahl sei berechtigt im Hinblick auf seine finanzielle Planungssicherheit, so das Gericht. Zudem habe beim Arbeitgeber nachweislich dauerhaft ein Mehrbedarf an Arbeitsstunden bestanden.

Ähnlich entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Elektrikers (AZ 11 Sa 426/09), dessen Arbeitgeber kurz nach dem Auslaufen einer befristeten Arbeitszeiterhöhung die Stundenzahl erneut erhöht hatte. Das Gericht gab dem Angestellten Recht und bestimmte, dass eine befristete Arbeitszeiterhöhung im Interesse der Planungssicherheit des Mitarbeiters die Ausnahme bleiben müsse.

Darf der Chef eine Arbeits­zeit­er­hö­hung anordnen?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Ihre im Arbeitsvertrag festgelegte Stundenzahl nicht einfach erhöhen oder verringern – es sei denn, der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder sonstige betriebliche Vereinbarungen räumen ihm hier ausdrücklich einen Spielraum ein. Ansonsten muss der Arbeitgeber vor einer Arbeitszeiterhöhung Ihre Zustimmung einholen. Sobald die Erhöhung der Stundenzahl erheblich ist, muss zudem der Betriebsrat beteiligt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Teilzeitbeschäftigten, deren Stundenzahl nach dem Wunsch des Arbeitgebers befristet von 20 auf 37,5 Stunden pro Woche erhöht werden sollte (AZ 1 ABR 74/07).

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Teilzeitkräfte, die den Wunsch nach einer Arbeitszeiterhöhung haben – ob mit Befristung oder ohne –, haben darauf nicht automatisch auch einen Rechtsanspruch. Zwar muss der Arbeitgeber sie gemäß § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bevorzugt berücksichtigen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz mit höherer Stundenzahl frei ist. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine Stelle zu schaffen oder die Arbeitszeit des Mitarbeiters zu erhöhen, wenn dies aus betrieblicher Sicht nicht erforderlich ist.

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