Geduldete Überziehung des Kontos: Mindestentgelt unzulässig. Auf Euro-Scheinen, liegt ein Kontoauszug, Münzgeld und ein roter Kugelschreiber. M. Schuppich, Fotolia

27. Oktober 2016, 13:08 Uhr

BGH-Urteil Geduldete Über­zie­hung des Kontos: Min­dest­ent­gelt unzulässig

Für eine geduldete Überziehung des Kontos darf eine Bank von ihren Kunden kein pauschales Mindestentgelt erheben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Pauschalen für unverhältnismäßig erklärt.

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Eine geduldete Überziehung bedeutet, dass eine Bank einem Kunden erlaubt, sein Konto noch über das Dispolimit hinaus zu überziehen. Dafür mussten Kunden bei vielen Banken bisher jedoch ein pauschales Mindestentgelt zahlen – auch wenn sie ihr Dispolimit nur um wenige Euro oder Cent überzogen hatten. Der BGH entschied in zwei parallelen Verfahren: Kunden werden durch die dadurch entstehenden hohen Zinssätze für die Überziehungen unangemessen belastet (AZ XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

RechtsschutzEin Verbraucherschutzverein hatte gegen zwei Banken geklagt, die von ihren Kunden für eine geduldete Überziehung ein Mindestentgelt von 6,90 Euro im Quartal beziehungsweise 2,95 Euro im Monat erhoben. Diese Pauschalen fielen auch an, wenn Kunden ihre Konten nur für einen Tag und um einen geringen Betrag über den Dispo hinaus überzogen. Der sich daraus ergebende Zinssatz für die Überziehung ist dann ungleich höher als bei einem Kunden, der den Disporahmen für längere Zeit und um größere Beträge ausnutzt. Der BGH folgte der Auffassung des Klägers, dass Kunden dadurch benachteiligt würden.

Die betroffenen Banken hatten als Gegenargument den hohen Aufwand angeführt, der ihnen durch solche Überziehungen entstehe. Dieser lasse sich nicht für jeden Einzelfall durch einen individuellen Zinssatz bepreisen. Die Banken kündigten laut einem Bericht von "RP Online" nach dem Urteil jedoch an, zukünftig auf die pauschalen Mindestentgelte für geduldete Überziehungen zu verzichten und andere Lösungen für ihre Kunden zu suchen.

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