Wissenswertes zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers © iStock.com/fizkes

13. November 2024, 17:17 Uhr

Durchatmen Für­sor­ge­pflicht Arbeit­ge­ber: Das solltest du als Arbeit­neh­mer wissen

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich automatisch aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sind somit per Gesetz verpflichtet, sich in einem bestimmten Rahmen um das Wohlergehen ihrer Angestellten zu kümmern. Hier liest du, welche Bereiche das umfasst und was passiert, wenn der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht verletzt.

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Für­sor­ge­pflicht: Arbeit­ge­ber kann sie nicht umgehen

Die gesetzliche Grundlage für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in den §§ 617 bis 619 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Der Arbeitgeber muss demnach Schutz-, Sorgfalts- und Auskunftspflichten nachkommen, die alle dazu dienen, dass die Angestellten keiner Gefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt sind.

Außerdem muss der Arbeitgeber auch weitere Rechte seiner Angestellten schützen, zum Beispiel auf Eigentum oder Gleichbehandlung. Es ist nicht möglich, die Fürsorgepflicht durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag zu umgehen. Sie gilt automatisch für jedes Arbeitsverhältnis.

Allerdings müssen die Maßnahmen des Arbeitgebers verhältnismäßig und diesem zumutbar sein. Die Arbeitnehmer müssen im Rahmen der Fürsorgepflicht so weit geschützt werden, „als die Natur der Dienstleistung es gestattet“ (§ 618 BGB). Unverhältnismäßige finanzielle Aufwendungen werden vom Arbeitgeber nicht verlangt.

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Weitere gesetz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für die Fürsorgepflicht

Neben dem BGB gibt es weitere gesetzliche Vorschriften, die die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers näher definieren und den Umfang klären, in dem Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer verantwortlich sind. Dazu gehören beispielsweise

  • die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung (ArbStättV),
  • das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG),
  • das Arbeits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG),
  • das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG),
  • das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG),
  • Rege­lun­gen der Berufsgenossenschaften.

Beispiele: So müssen Arbeit­ge­ber die Für­sor­ge­pflicht umsetzen

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Arbeitsräume möglichst geringe Gefährdungen bieten, und je nach Tätigkeitsfeld bei Bedarf Schutzkleidung oder benötigte Werkzeuge bereitstellen. Auch der Schutz vor überhitzten oder sehr kalten Arbeitsräumen und eine gute Belüftung gehören dazu. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, auf die individuellen Bedürfnisse und Interessen ihrer Angestellten einzugehen.

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Im Rahmen der Auskunftspflicht muss der Arbeitgeber auf eventuelle Gefährdungen hinweisen und sonstige relevante Informationen geben, die für die Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit wichtig sind. Dies betrifft etwa den Umgang mit schweren Maschinen, gefährlichen Substanzen oder auch das Verhalten bei einem Sicherheitsvorfall oder Brand.

Die Fürsorgepflicht greift auch dann, wenn Arbeitnehmer an bestimmten Krankheiten leiden, die beispielsweise psychischer oder chronischer Natur sind, und sie aus diesem Grund bestimmte Tätigkeiten gemäß ärztlichem Attest nicht ausüben können oder länger krankgeschrieben sind. Arbeitgeber müssen auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht nehmen und darauf reagieren. Beispielweise

  • dürfen Arbeit­ge­ber erkrankte Personen nicht dazu auf­for­dern, trotzdem zu arbeiten oder die Tätig­kei­ten aus­zu­füh­ren, die ihnen kör­per­lich nicht möglich sind.
  • müssen Arbeit­ge­ber dafür Sorge tragen, dass Arbeits­plät­ze so gestaltet sind, dass Mit­ar­bei­ten­de mit kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen gut arbeiten können (ergo­no­mi­sche Büromöbel, Bar­rie­re­frei­heit u. w.)

Auch für bestimmte Personengruppen ist eine erhöhte Fürsorgepflicht erforderlich. Etwa für ältere Mitarbeitende oder für Schwangere im Rahmen des Mutterschutzes. Durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sollen zudem beispielsweise schwerbehinderte Personen vor Vorfällen wie Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz geschützt werden. Zu den Schutzpflichten gehört darüber hinaus die Sorgfalt im Umgang mit den personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer.

Übrigens: Die Regelungen zur Fürsorgepflicht gemäß ArbSchG gelten auch für Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten.

© iStock.com/Dejan Marjanovic

Arbeit­ge­ber verletzt die Für­sor­ge­pflicht: Was passiert dann?

Sorgt ein Arbeitgeber nicht mit geeigneten Maßnahmen dafür, dass seine Beschäftigten körperlich und psychisch unversehrt bleiben, kann das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Etwa, wenn Angestellte verletzt werden, weil ihr Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht missachtet hat. Arbeitnehmer haben einen Erfüllungs- beziehungsweise Unterlassungsanspruch.

Sie haben daher das Recht, gegen die Vernachlässigung vorzugehen. Etwa

  • durch Zurück­hal­tung ihrer Arbeitsleistung,
  • mittels einer Klage, den ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand am Arbeits­platz wie­der­her­stel­len zu lassen,
  • durch eine Anzeige des Vorfalls bei der zustän­di­gen Aufsichtsbehörde.

Unter bestimmten Umständen, kann auch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers rechtens sein – je nach Schwere des Vorfalls sogar fristlos – etwa, wenn sich ein Unfall ereignet hat, bei dem der Person ein Schaden zugefügt wurde. Dann besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz oder sogar Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber.

Doch nicht immer muss ein solcher Vorfall gleich in einer Klage enden. Es empfiehlt sich, zuerst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und ihn auf die Missstände ordnungsgemäß hinzuweisen. Kommt es dennoch zum Streit zwischen beiden Parteien, kann eine Mediation sinnvoll sein, bevor rechtliche Schritte ergriffen werden.

FAQ

  • Was fällt unter die Für­sor­ge­pflicht des Arbeitgebers?

Im Rahmen der Fürsorgepflicht sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gesundheit, Sicherheit und Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeitenden am Arbeitsplatz zu schützen.

  • Wann verletzt der Arbeit­ge­ber seine Fürsorgepflicht?

Setzt der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, Sicherheit und Persönlichkeitsrechte seiner Beschäftigten nicht um oder missachtet diese, verletzt er die Fürsorgepflicht.

  • Wo ist die Für­sor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers geregelt?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in §§ 617 bis 619 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Weitere gesetzliche Vorschiften zur Fürsorgepflicht enthalten unter anderem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) oder das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

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