Entgeltumwandlung: Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge Picture-Factory, Fotolia

18. November 2016, 10:28 Uhr

Vorsorge für den Ruhestand Ent­gelt­um­wand­lung: Anspruch auf betrieb­li­che Altersvorsorge

Die meisten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Das bedeutet, dass sie einen Teil ihres Bruttogehalts verwenden können, um vorzusorgen und ihre gesetzliche Rente aufzustocken.

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Gesetz­li­cher Anspruch auf Entgeltumwandlung

RechtsschutzNach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass ein Teil seines Gehalts in seine betriebliche Altersvorsorge investiert wird und zwar als sogenannte Entgeltumwandlung. Ein von ihm gewählter Betrag seines Bruttoentgelts wird ihm nicht ausgezahlt, sondern monatlich dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben. Dabei gilt allerdings eine Obergrenze: Der Arbeitnehmer darf nur vier Prozent der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die Entgeltumwandlung verwenden. Die betriebliche Altersvorsorge erfolgt über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse, sofern der Arbeitgeber das anbietet. Andernfalls kann der Angestellte von ihm fordern, dass er für ihn eine Direktversicherung abschließt.

Unter Umständen beteiligt sich der Arbeitgeber ebenfalls an der Vorsorge und stockt die Summe mit Zuschüssen auf. Dazu ist er aber nicht verpflichtet. In Phasen, in denen der Angestellte kein Gehalt erhält, zum Beispiel während der Elternzeit, zahlt er entweder selbst die Beträge weiter oder lässt den Vertrag ruhen. Bei einem Jobwechsel sind die eingezahlten Beiträge nicht verloren – sie können zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden.

Steu­er­li­che Aspekte

Da die Beträge für die Entgeltumwandlung direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen werden, verringern sich dadurch die Steuern und Sozialabgaben, die der Arbeitnehmer zahlen muss. Dabei sind allerdings zwei Punkte zu bedenken: Zum Zeitpunkt der Auszahlung im Alter werden dann Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge fällig. Und durch das geringere Bruttogehalt zahlen Arbeitnehmer auch weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein und mindern dadurch ihre Rentenansprüche.

Tarif­ver­trä­ge regeln betrieb­li­che Altersvorsorge

Angestellte, für die ein Tarifvertrag gilt, sollten sich genau informieren, ob für sie besondere Regelungen zur Anwendung kommen. Unter Umständen ist eine Entgeltumwandlung nicht möglich, weil der Vertrag sie nicht vorsieht und stattdessen eine andere betriebliche Altersvorsorge besteht. Der Vorrang des Tarifvertrags wird durch § 17 BetrAVG begründet.

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