8. Dezember 2016, 14:58 Uhr
Unterhalt vom Noch-Ehepartner Trennungsunterhalt: Wann besteht Anspruch?
Wenn ein Ehepaar sich scheiden lassen möchte, besteht in vielen Fällen Anspruch auf Trennungsunterhalt, bis dann bei der Scheidung jener Unterhalt festgelegt wird, der danach zu zahlen ist. Doch welcher Ehepartner erhält während der Trennungsphase Unterhalt und wodurch verfällt der Anspruch?
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Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt
Der Rechtsanspruch auf Trennungsunterhalt ist in § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Demnach kann der Ehepartner, der nichts oder deutlich weniger als der andere verdient, von ihm Unterhalt verlangen. Das gilt während des Trennungsjahres und darüber hinaus bis zur Scheidung, falls diese später erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner getrennt leben und einer von ihnen bedürftig ist, weil er zum Beispiel bisher nicht gearbeitet hat. Es kann nicht von ihm verlangt werden, dass er sich sofort um eine Arbeitsstelle bemüht – möglicherweise kümmert er sich auch um gemeinsame Kinder und kann deshalb nicht arbeiten. Der andere Ehepartner muss aber in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen. Verdient er selbst nur sehr wenig und wird der Selbstbehalt nicht erreicht, kann er nicht zur Zahlung verpflichtet werden.
Die Höhe des Trennungsunterhalts
Wer selbst nichts verdient, hat Anspruch auf drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens des Noch-Ehepartners. Falls doch ein eigenes Einkommen besteht, verringert sich der Trennungsunterhalt. Dann ist die Differenz der Nettoeinkommen maßgeblich und der Unterhalt beträgt drei Siebtel dieses Betrags.
Allerdings ist der Trennungsunterhalt nicht automatisch zu zahlen, sondern muss vom jeweiligen Ehepartner schriftlich eingefordert werden, und zwar mit Nennung eines konkreten Betrags. Lassen Sie sich als Betroffener am besten von einem Anwalt für Familienrecht beraten, damit Sie nicht unwissentlich auf Ansprüche verzichten.
Wann der Ehepartner keinen Anspruch mehr hat
Der Trennungsunterhalt muss grundsätzlich bis zur Scheidung gezahlt werden, unter Umständen also auch über Jahre hinweg. In bestimmten Fällen kann die Unterhaltspflicht aber schon vorher enden, zum Beispiel wenn der berechtigte Noch-Ehepartner inzwischen selbst genug verdient oder mit einem neuen Partner in einer verfestigten Gemeinschaft zusammenlebt. Dann ist der Unterhalt laut § 1579 BGB als unbillig anzusehen. Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft nach zwei Jahren als gefestigt gelten kann. Wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt, kann das aber auch schon früher der Fall sein. Der Noch-Ehemann hatte den Antrag gestellt, keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen zu müssen, da seine Frau mit ihrem neuen Partner zusammenlebte und auch Familienfeiern und Urlaube mit ihm verbrachte. Der gemeinsame Sohn des Noch-Ehepaares nannte den neuen Partner inzwischen "Papa". Das Gericht sah unter diesen Umständen keine Unterhaltsverpflichtung des Noch-Ehemannes als gegeben an (AZ 4 UF 78/16).
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