14. Dezember 2016, 15:26 Uhr
Dienstliche und private Fahrt Unfall mit dem Firmenwagen: Wie ist die Haftung geregelt?
Ein Unfall mit dem Firmenwagen ist schnell passiert, wenn man viel geschäftlich unterwegs ist. Aber können Arbeitnehmer sich immer darauf verlassen, dass der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden aufkommt – auch wenn sie zum Beispiel durch Fahrlässigkeit selbst eine Mitschuld an dem Unfall tragen?
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Unfall mit dem Firmenwagen: Grad der Fahrlässigkeit entscheidend
Relativ klar ist die Lage, wenn ein Unfall mit dem Firmenwagen passiert und der Unfallgegner die Schuld daran trägt: Seine Haftpflichtversicherung übernimmt dann den Schaden. Haben Sie aber selbst den Unfall auf einer dienstlichen Fahrt verursacht, ist der Grad der Fahrlässigkeit entscheidend. Haben Sie nicht fahrlässig gehandelt und der Unfall ist zum Beispiel durch Glatteis entstanden, kommt der Arbeitgeber beziehungsweise seine Versicherung für den Schaden auf. Mittlere Fahrlässigkeit, zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung, führt dazu, dass Sie sich am entstandenen Schaden beteiligen müssen. Bei einem vollkaskoversicherten Fahrzeug kann der Arbeitgeber etwa verlangen, dass Sie die Selbstbeteiligung übernehmen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn ein Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit dem Firmenwagen verursacht. Er muss dann in der Regel selbst die Kosten tragen. Sind die Kosten allerdings deutlich höher als das Einkommen, ist auch eine anteilige Zahlung möglich.
Was gilt bei einer privaten Fahrt?
Oft darf ein Firmenwagen auch privat genutzt werden. Geschieht der Unfall auf einer privaten Fahrt, kommt es darauf an, was mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. In vielen Fällen trägt er auch dann die Kosten für den Schaden, es ist aber auch möglich, dass Sie in einem solchen Fall eine Selbstbeteiligung zahlen müssen. Ist eine private Nutzung des Dienstwagens aber gar nicht erlaubt und Sie sind trotzdem privat damit unterwegs, müssen Sie bei einem Unfall für den Schaden aufkommen.
Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte ein Beamter geklagt, der einen Wildunfall mit seinem Dienstwagen verursacht hatte. Dies war auf einer privaten Fahrt geschehen, die ihm mit dem Fahrzeug eigentlich nicht erlaubt war. Als der Dienstherr von ihm eine Übernahme des Schadens verlangte, weigerte er sich und zog schließlich vor Gericht. Dort war er mit seiner Klage aber nicht erfolgreich: Das Gericht erklärte, dass der Mann durch die private Fahrt seine Dienstpflichten verletzt habe und der Dienstherr deshalb zurecht von ihm eine Übernahme der Kosten verlangt habe (AZ 5 K 684/16.KO).
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