16. Dezember 2016, 10:54 Uhr
Schäden bei der Arbeit Arbeitnehmerhaftung: Was Angestellte wissen sollten
Die Arbeitnehmerhaftung kommt unter Umständen zum Tragen, wenn Angestellte bei ihrer Arbeit etwas beschädigen. Allerdings spielt es dabei eine wichtige Rolle, ob der Arbeitnehmer bei dem Schadensfall fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Informieren Sie sich hier über die Rechtslage.
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Arbeitnehmerhaftung ist von Fahrlässigkeit abhängig
Im Arbeitsalltag kann es schnell passieren, dass ein Schadensfall eintritt und der Angestellte seinen Arbeitgeber, einen Kollegen oder einen betriebsfremden Dritten schädigt. Ein klassischer Fall ist zum Beispiel ein Unfall mit dem Firmenwagen. Ob der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, hängt von den Umständen ab: Hat er vorsätzlich gehandelt, besteht eine uneingeschränkte Arbeitnehmerhaftung. Auch wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat, muss er in der Regel haften. Eine Ausnahme tritt nur ein, wenn auch den Arbeitgeber ein Teil der Schuld trifft oder wenn der Arbeitnehmer den Schaden mit seinem Einkommen nicht begleichen kann. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt. Liegt dagegen keine oder nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, zum Beispiel weil der Angestellte komplett auf Anweisung des Arbeitgebers gehandelt hat, tritt auch keine Arbeitnehmerhaftung ein.
Was gilt bei einem Schadensfall mit Personen?
Speziell ist die Lage, wenn es zu einem Personenschaden gekommen ist. Bei einem Arbeitsunfall ist der Geschädigte über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Auch wenn ein Kollege den Unfall verursacht hat, muss dieser nicht dafür haften, sofern er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Für Sachschäden im Zusammenhang mit dem Unfall gilt dieser Haftungsausschluss allerdings nicht. Hier muss geprüft werden, ob aufgrund von Fahrlässigkeit eine Haftung des Arbeitnehmers entsteht.
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