20. Dezember 2016, 10:52 Uhr
Neuerungen im Januar Pflegereform 2017: Wichtige Änderungen und Tipps
Die Änderungen im Zuge der Pflegereform 2017 treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Bei Pflegestufen, Pflegegeld und Eigenanteil stehen für Pflegebedürftige und Angehörige dann einige Änderungen an. Bestimmte rechtliche Ansprüche bleiben jedoch auch im neuen Jahr bestehen.
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Pflegereform 2017: Demenz stärker im Fokus
Die steigende Zahl von Demenzerkrankungen ist einer der entscheidenden Hintergründe der Pflegereform 2017. Wurden bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bisher vor allem körperliche Einschränkungen berücksichtigt, so fließen ab 2017 geistige und psychische Beeinträchtigungen stärker mit ein. Im Mittelpunkt steht die Frage: Wie gut kann eine Person ihren bisherigen Alltag noch allein bewältigen? Was dabei als "eingeschränkte Alltagskompetenz" gilt, regelt § 45a Sozialgesetzbuch (SGB) XI anhand mehrerer Kriterien. Dazu gehören zum Beispiel das Verkennen gefährlicher Situationen und die Unfähigkeit, angemessen auf Alltagssituationen zu reagieren. Wer körperlich noch relativ fit ist, jedoch unter beginnender Demenz leidet, hat es künftig also leichter, eine Pflegestufe – beziehungsweise neu: einen Pflegegrad – zu erhalten.
Pflegegrad statt Pflegestufe: Wechsel erfolgt automatisch
Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es ab 2017 fünf Pflegegrade. So soll es möglich werden, pflegebedürftige Personen individueller zu beurteilen. Wer bereits eine Pflegestufe hat, braucht zum Jahreswechsel nichts zu unternehmen: Die Überleitung in einen Pflegegrad erfolgt automatisch. Ihre Pflegekasse informiert Sie schriftlich darüber.
Wer vor allem unter körperlichen Einschränkungen leidet, könnte jedoch noch von einem im Jahr 2016 gestellten Pflegeantrag profitieren. Denn: Die Leistungen und Ansprüche, die Sie sich dadurch noch unter den alten Voraussetzungen sichern, bleiben im Zuge der Übergangsregelungen der Pflegereform 2017 bestehen.
Zu Hause oder im Pflegeheim: Welche Änderungen gibt es?
Wichtig ist für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stets auch die Frage, welche Zuzahlungen etwa bei der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zu zahlen sind. Dies richtete sich bisher nach der Pflegestufe: Mit höherer Pflegestufe stieg in der Regel auch der Eigenanteil. Hier gibt es ab 2017 Änderungen: Alle Bewohner einer Pflegeeinrichtung zahlen dann den gleichen Eigenanteil. Wer also ab 2017 mit niedrigem Pflegegrad in ein Pflegeheim zieht, muss mehr zahlen, als es noch 2016 der Fall gewesen wäre. Wer jedoch bereits vor 2017 eine niedrige Pflegestufe hatte und in einer Pflegeeinrichtung lebt, genießt Bestandsschutz: Die Pflegekasse muss bei einem steigenden Eigenanteil die Differenz zahlen.
Wer bereits eine Pflegestufe hat und in den eigenen vier Wänden gepflegt wird, braucht im Normalfall keine Änderungen bei den Leistungen aus der Pflegeversicherung zu fürchten. Die Pflegereform 2017 sichert hier mindestens gleichbleibende Leistungen zu, je nach neuem Pflegegrad können diese möglicherweise sogar steigen.
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