6. Januar 2017, 9:38 Uhr
Geld auch für kranke Minijobber? Minijob und Krankheit: Recht auf Entgeltfortzahlung?
Auch wer in einem Minijob arbeitet hat zahlreiche Rechte. Denn geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmern in Vollzeit in vielen Bereichen gleichgestellt. Das gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch für Minijobs
Egal ob Vollzeitstelle oder Minijob: Bei Krankheit haben Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Anspruch auf die Weiterzahlung ihres Lohns durch den Arbeitgeber – und zwar in voller Höhe und bis zu sechs Wochen lang. Festgelegt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses Recht gilt nicht nur im Fall einer unverschuldeten Krankheit, sondern auch wenn Sie in Ihrem Minijob wegen einer medizinisch notwendigen Vorsorge- oder Reha-Maßnahme oder Kur für längere Zeit ausfallen. Gezahlt wird der Verdienst für die Tage, an denen Sie ohne Krankmeldung hätten arbeiten müssen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen
Allerdings ist die Entgeltfortzahlung für geringfügig Beschäftigte an eine Voraussetzung geknüpft: Sie müssen nämlich seit mindestens vier Wochen durchgängig bei ihrem Arbeitgeber angestellt sein, damit ihr Lohn auch bei Krankheit weitergezahlt wird. In den ersten vier Wochen eines Minijobs besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auf Krankengeld von der Krankenkasse können versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte während dieser Zeit ebenfalls nicht hoffen.
Arbeitgeber können sich Aufwendungen für Krankheit erstatten lassen
Kleinere Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten nehmen grundsätzlich an einem Ausgleichsverfahren teil, dass ihnen eine Erstattung der Aufwendungen für kranke Mitarbeiter ermöglicht. Für Minijobs wird dieses Ausgleichsverfahren von der Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.
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