11. Januar 2017, 15:02 Uhr
Gehweg nicht geräumt Glätteunfall auf dem Gehweg: Beweislast und Schmerzensgeld
In der kalten Jahreszeit kann es schnell zu einem Glätteunfall auf dem Gehweg kommen: Ein Fußgänger rutscht auf dem glatten Weg aus und verletzt sich – doch wer haftet in einem solchen Fall, und kann der Verletzte Schmerzensgeld erhalten?
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Auf dem Gehweg gestürzt: Ist Schmerzensgeld möglich?
Grundsätzlich müssen die Gemeinden beziehungsweise die Hausbesitzer ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Vermieter können diese auch an die Mieter weitergeben oder einen Dienstleister beauftragen. Kommt es zu einem Glätteunfall, weil der Eigentümer seine Pflicht nicht erfüllt hat, kann er haftbar gemacht werden. Der gestürzte Fußgänger hat dann Anspruch auf Schadensersatz für beschädigte Gegenstände und auch auf Schmerzensgeld. So gab zum Beispiel das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Fußgängerin Recht, die sich bei einem Glätteunfall verletzt hatte. Ihr wurden Schmerzensgeld und Schadensersatz von der zuständigen Gemeinde zugesprochen (AZ 15 U 4/12). Allerdings sahen die Richter eine Mitschuld von 50 Prozent bei ihr, weil sie aufgrund des glatten Weges langsamer und vorsichtiger hätte gehen müssen.
Glätteunfall: So verhalten Sie sich richtig
Wenn Sie nach einem Sturz auf einem ungeräumten Gehweg Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld vor Gericht durchsetzen wollen, liegt die Beweislast meist bei Ihnen. Sie müssen also nachweisen, dass der Weg nicht gestreut war. Sprechen Sie deshalb Zeugen an und lassen Sie sich deren Kontaktdaten geben. Später können die Personen Aussagen zum Zustand des Gehwegs, zu Ihrem Schuhwerk und Ihrem Verhalten machen. Dadurch kann eine eventuelle Mitschuld Ihrerseits ausgeschlossen werden. Bei unvorsichtigem Verhalten könnten die Richter zu dem Schluss kommen, dass Sie Ihren Sturz zum Teil selbst verschuldet haben. Machen Sie außerdem Fotos von dem Weg, um zu dokumentieren, dass er nicht oder nicht ausreichend gestreut war.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.