12. Januar 2017, 9:06 Uhr
Schriftform nötig? Mündliche Kündigung des Jobs: Ist sie wirksam?
Im Streit mit dem Chef kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer eine mündliche Kündigung aussprechen und das später bereuen. Aber ist diese Kündigung überhaupt wirksam oder muss immer die Schriftform eingehalten werden?
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Mündliche Kündigung in der Regel unwirksam
Laut § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag in der Schriftform vorliegen, damit sie das Arbeitsverhältnis wirksam beenden. Also ist eine Kündigung per E-Mail, am Telefon oder auch mündlich im direkten Gespräch grundsätzlich nicht wirksam.
Arbeitnehmer sollten jedoch trotzdem vorsichtig sein und die Worte "Ich kündige" nicht fahrlässig aussprechen. Das zeigt der Fall einer Friseurin, die am Telefon im Streit mit ihrer Vorgesetzten fristlos kündigte. Sie bekräftigte die mündliche Kündigung im Gespräch mehrfach und lehnte die Bitte der Chefin ab, zumindest eine Kündigungsfrist einzuhalten. Als sie später selbst eine schriftliche Kündigung erhielt, bereute sie ihre Aussage und klagte dagegen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied aber, dass bereits die telefonische Kündigung wirksam gewesen sei (AZ 8 Sa 318/11). Demnach habe das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung bereits nicht mehr bestanden.
Auf Nummer sicher: Kündigung in Schriftform
Trotz solcher Einzelfälle, in denen eine Kündigung auch mündlich wirksam sein kann: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich bei Kündigungen immer an die Schriftform halten, um auf der sicheren Seite zu sein. Falls eine mündliche Kündigung ausgesprochen wurde, sollte die andere Seite das Gespräch suchen und darauf hinweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, um wirksam zu sein. Ein Experte für Arbeitsrecht kann Sie im Zweifelsfall beraten.
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