13. Februar 2017, 15:28 Uhr
Gesetzesänderung Cannabis auf Rezept: Diese Möglichkeiten haben Kranke
Schwerkranke Menschen können in Deutschland künftig Cannabis auf Rezept erhalten. Bei bestimmten Krankheiten dürfen schmerzlindernde Cannabis-Präparate verschrieben und in Apotheken abgegeben werden. Einen entsprechenden Beschluss des Bundestages hat der Bundesrat im Februar 2017 gebilligt. Mehr zur rechtlichen Situation bei der Cannabis-Therapie lesen Sie hier.
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Cannabis auf Rezept: Für wen und bei welchen Krankheiten?
Die beschlossene Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ermöglicht es Ärzten in Deutschland ab März 2017, Patienten bei bestimmten Krankheiten Arzneimittel mit Cannabis nach eigenem Ermessen zu verschreiben. Anwendungsgebiete sind zum Beispiel starke und chronische Schmerzen, Übelkeit und Appetitlosigkeit als Begleiterscheinung schwerer Erkrankungen wie Krebs, Multipler Sklerose, Rheuma oder Aids. Zuvor war der Einsatz von Cannabis-Präparaten nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) möglich – und für Patienten meist mit hohen Kosten verbunden.
Rechte und Pflichten für Patienten
Wenn ein Arzt Cannabis auf Rezept verschreibt, kann die gesetzliche Krankenkasse nun die Kosten übernehmen. Voraussetzung ist laut Gesetz, dass eine "nicht ganz entfernt liegende Aussicht" auf Linderung der Beschwerden durch das Präparat besteht. Der Patient muss zuvor nicht zwingend mit sämtlichen anderen in Frage kommenden Therapien behandelt worden sein, allerdings muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Therapie im Einzelfall genehmigen. Damit die Wirkung der Cannabis-Präparate weiter erforscht werden kann, sind Patienten, die Cannabis auf Rezept erhalten, zudem verpflichtet, ihre Therapiedaten dafür anonym zur Verfügung zu stellen.
Privater Cannabis-Anbau bleibt in Deutschland verboten
Die Freigabe von Cannabis auf Rezept bedeutet keinen allgemeinen Freibrief für den Umgang mit Cannabis – etwa für den Anbau, den eine beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelte staatliche Agentur regeln soll. Cannabispflanzen privat anzubauen, bleibt gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG verboten – bis auf wenige ausdrückliche Ausnahmen, die ebenfalls schwerkranke Menschen betreffen.
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