Urteil: Sterbehilfe in Deutschland in Extremfällen zulässig. Die Hand einer jüngeren Frau liegt auf der Schulter einer älteren Frau. Photographee.eu, Fotolia

7. März 2017, 16:24 Uhr

Medikamente für Selbsttötung Urteil: Ster­be­hil­fe in Deutsch­land in Extrem­fäl­len zulässig

Sterbehilfe ist in Einzelfällen auch in Deutschland zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht  in einem aktuellen Urteil (AZ BVerwG 3 C 19.15) festgestellt und damit die Rechte von sterbewilligen Schwerkranken gestärkt. Sie sollen Anspruch auf Medikamente haben, die ihnen eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht.

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Die Richter des obersten deutschen Verwaltungsgerichts in Leipzig begründeten ihr Urteil mit dem Recht auf Selbstbestimmung, das in den Artikeln 1 und 2 des deutschen Grundgesetzes (GG) definiert ist. Demnach hätte ein schwer und unheilbar kranker Patient das Recht selbst "zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln", heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

RechtsschutzBislang konnten Behörden in Deutschland Betroffenen den Zugang zu tödlichen Medikamenten kategorisch verweigern, wenn dahinter  die Absicht zur Selbsttötung stand. Dies war auch im Fall einer schwerkranken Frau aus Braunschweig geschehen, der dem aktuellen Urteil zugrunde lag. Die Frau war nach einem Unfall vom Hals abwärts vollständig gelähmt, musste künstlich beatmet werden und litt unter starken Schmerzen.

Um ihr als unwürdig empfundenes Leben zu beenden hatte sie mehrfach beim Bundesinstitut für Arzneimittel Zugang zu einer tödlichen Dosis eines Medikaments beantragt. Dies wurde ihr jedoch verwehrt. Sterbehilfe erhielt die Frau letztendlich in der Schweiz. 2005 nahm sie sich mit Unterstützung eines Sterbehilfevereins das Leben. Ihr Mann hatte ihr auf dem Sterbebett versprochen, sich für legale aktive Sterbehilfe auch in Deutschland einzusetzen und sich 13 Jahre lang durch alle Instanzen geklagt.

Die Leipziger Richter hoben allerdings hervor, dass es sich bei dem Urteil nur um Ausnahmen in besonderen Einzelfällen handele. Gemäß den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sei es grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb tödlicher Dosen von Medikamenten zur Selbsttötung zu erlauben.

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