15. März 2017, 14:32 Uhr
Mindestgeschwindigkeit Zu langsam fahren: Eine Ordnungswidrigkeit?
Droht ein Bußgeld, wenn Verkehrsteilnehmer zu langsam fahren? Und gibt es überhaupt eine Mindestgeschwindigkeit auf Straßen in Deutschland? Informieren Sie sich hier über die Rechtslage.
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Keine feste Mindestgeschwindigkeit
Die Straßenverkehrsordnung schreibt für den Verkehr auf deutschen Straßen keine feste Mindestgeschwindigkeit vor. Zwar besagt § 18 Straßenverkehrsordnung (StVO), dass eine Autobahn nur Fahrzeuge benutzen dürfen, die mindestens 60 km/h fahren können, das bedeutet aber nicht, dass Autos mindestens mit diesem Tempo unterwegs sein müssen. Schlechte Sicht kann es zum Beispiel rechtfertigen, langsamer zu fahren. Sie sollten es jedoch vermeiden, andere Fahrer dadurch zu behindern, dass Sie auf der Autobahn grundlos deutlich langsamer fahren als 60 km/h.
Auf einigen wenigen Straßen gilt eine Mindestgeschwindigkeit, die durch ein rundes blaues Schild mit weißen Ziffern angezeigt wird. Auch anderswo kann es aber vorkommen, dass Autofahrer zu langsam fahren und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindern. Hier ist § 3 StVO zu beachten, der vorschreibt, dass Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren dürfen, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Zu langsam fahren: Bußgeld droht
Wer ohne triftigen Grund sehr langsam unterwegs ist und so den Verkehr aufhält, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen – es handelt sich dann um eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings kommt es immer auf die jeweilige Situation an: Wenn Sie aufgrund schlechter Witterung oder schwerer Ladung langsamer fahren, um auf der sicheren Seite zu sein, wird die Polizei Ihnen das nicht zum Vorwurf machen.
Wenn Autofahrer zu langsam fahren und dadurch einen Auffahrunfall provozieren, kann sie eine Mitschuld treffen. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg im Fall eines Mannes, der mit 38 km/h auf der Autobahn unterwegs war. Daraufhin war ein Lkw von hinten auf sein Fahrzeug aufgefahren. Das Gericht sprach dem Autofahrer eine Mitschuld von 50 Prozent zu, da er ohne triftigen Grund extrem langsam gefahren war. Der Lkw-Fahrer haftete ebenfalls zu 50 Prozent, da das Gericht vermutete, dass er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe (AZ 12 U 121/15).
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