30. März 2017, 9:10 Uhr
Entscheidung des Patienten Schweigepflichtentbindung beim Arzt: Das müssen Sie wissen
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll oder auch notwendig sein, bei einem Arzt eine Schweigepflichtentbindung vorzunehmen. Doch wann ist das möglich und wie muss sie erfolgen, damit daraus keine rechtlichen Probleme entstehen?
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Entbindung von der Schweigepflicht kann mündlich erfolgen
Generell gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen und selbst über den Tod eines Patienten hinaus. Wenn der Patient es wünscht, kann er aber eine Schweigepflichtentbindung für den Arzt vornehmen. Diese muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern ist mündlich möglich. Zum Beispiel kann ein Angestellter auch dem Amts- oder Betriebsarzt erlauben, Informationen über seinen Gesundheitszustand an den Arbeitgeber zu übermitteln. Auch bei mutmaßlichem Einverständnis des Patienten kann der Arzt Informationen weitergeben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Patient nicht bei Bewusstsein ist, aber davon auszugehen ist, dass er seine Angehörigen über seinen gesundheitlichen Zustand informiert wissen möchte.
Schweigepflichtentbindung des Arztes vor Gericht
Auch in einer Gerichtsverhandlung ist ein Arzt nicht automatisch von seiner Schweigepflicht entbunden. Er darf die Aussage mit Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigern. Selbst wenn die Informationen des Arztes zur Aufklärung einer Straftat beitragen könnten, darf er sie nicht weitergeben. Sofern der Patient aber eine Schweigepflichtentbindung vorgenommen hat, kann der Arzt umfassend aussagen. Auch nach dem Tod eines Patienten ist es unter Umständen möglich, die Schweigepflicht vor Gericht aufzuheben: So entschied das Amtsgericht Augsburg, dass der Sachbearbeiter in einer Krankenkasse Informationen zum Gesundheitszustand eines verstorbenen Versicherten offenlegen muss (AZ VI 1163/12). In einen Erbstreit wurde die Testierfähigkeit des Verstorbenen in Frage gestellt. Das Gericht war der Auffassung, dass es im Sinne des Erblassers sei, wenn seine Testierfähigkeit bestätigt würde.
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der Arzt eine Straftat verhindern könnte, indem er seine Schweigepflicht bricht. Dann handelt es sich um einen Notstand und er muss unter Umständen sogar mit einer Strafe rechnen, wenn er relevante Informationen nicht weitergibt.
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