12. April 2017, 15:46 Uhr
Alkoholsünden im Straßenverkehr Trunkenheit am Steuer: Keine MPU unter 1,6 Promille
Trunkenheit am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Ab 1,6 Promille gilt die Verfehlung sogar als Straftat. Wer mit diesem Alkoholpegel im Blut erwischt wird, muss zudem nicht nur seinen Führerschein abgeben. Will er ihn zurück, hat er sich auch einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen. Nicht aber, wenn der Wert niedriger war.
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Die Grenze: 1,6 Promille
Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor, das sich mit zwei Revisionen zu diesem Thema beschäftigt hat (AK 3 C 24.15 und 3 C 13.16). In den beiden Fällen ging es um eine Neu- beziehungsweise Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt und der damit verbundenen Sperrfrist. Die zentrale Frage war: Ab wie viel Promille ist eine MPU für den Antragsteller erforderlich? Die Antwort der Richter: Erst ab 1,6 Promille und nicht darunter.
Die jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörden hatten das zuvor anders gesehen und die Untersuchung trotz geringerer Werte gefordert. Sie müssen nun die neue Fahrerlaubnis ohne MPU erteilen.
Urteil mit Einschränkung
Die Richter haben ihre Entscheidung allerdings mit einer Einschränkung versehen. Voraussetzung für ihr Urteil ist, dass abgesehen von der Trunkenheitsfahrt selbst, keine weiteren Anzeichen auf Alkoholmissbrauch der Fahrerin oder des Fahrers hindeuten. Es kommt also nicht allein auf die Frage an, ab wie viel Promille eine MPU angeordnet wird oder nicht.
Widerspruch lohnt sich
Wer von der beanstandeten Praxis der Fahrerlaubnisbehörden betroffen ist, kann dagegen vorgehen. Die Chancen dafür stehen gut, obwohl ein Widerspruch gegen eine verlangte MPU eigentlich gar nicht vorgesehen ist. Diese gilt juristisch nämlich nicht als Beschluss, sondern als eine Aufforderung. Und diese ist üblicherweise nicht verhandelbar.
Liegt eine solche vor und war der gemessene Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille, sollten betroffene Alkoholsünder im Zweifel einen Anwalt mit der Sache betrauen.
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