Mann hält Zigarette über einen Aschenbecher neben einem Bier Syda Productions, Fotolia

18. April 2017, 14:30 Uhr

Essen oder Rauchen Rauch­ver­bot: Was ist in Rau­cher­knei­pen zu beachten?

Eine Gastwirtin muss ihre Rauchergaststätte in Landau fortan als Nichtrauchergaststätte führen beziehungsweise das Rauchverbot ausschreiben, da sie nicht nur einfach zubereitete Speisen anbietet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Urteil.

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Flamm­ku­chen, Baguette und Nachos gemäß Rauch­ver­bot unzulässig

Das 2007 in Kraft getretene Rauchverbot feiert dieses Jahr zehnjähriges Jubiläum. Fortan muss sich auch die Betreiberin einer Rauchergaststätte in Landau gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (AZ 4 L 394/17.NW) daran halten beziehungsweise ihre Gaststätte als Nichtraucherkneipe weiterführen. Grund dafür sind die Speisen, die auf der Karte stehen. Die Wirtin bietet in ihrer Kneipe nämlich sogenannte "nicht einfach zubereitete" Gerichte, darunter Flammkuchen, Baguettes, Kuchen, Nachos und Schafskäse, an. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass das Rauchverbot in der Gaststätte gemäß § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes (NRSG) eingehalten werden müsse.

Welche Speisen dürfen in Rau­cher­knei­pen angeboten werden?

Grundsätzlich darf in einer Gastwirtschaft nicht im selben Raum geraucht und gegessen werden. Im oben geschilderten Fall zählen mehrere Gerichte zu den in der Gesetzesbegründung angeführten Beispielen für nicht einfach zubereitete Speisen, etwa Kuchen oder Flammkuchen. Meist deutet schon das Nennen der Gerichte auf einer Speisekarte darauf hin, dass es sich bei dem Essen um mehr als nur eine untergeordnete Nebenleistung handelt. Wird in einer Gastwirtschaft geraucht, dürfen nur Kleinigkeiten wie etwa Nüsse, Chips oder andere Knabbereien angeboten werden.

RechtsschutzRauch­ver­bot in Deutsch­land sehr unter­schied­lich gehandhabt

Wie sieht es nach 10 Jahren Rauchverbot in Deutschland aus? Alle Bundesländer haben ein mehr oder weniger striktes Rauchverbot umgesetzt. Zwischen den Ländern herrschen daher zum Teil große Unterschiede, was das Qualmen in Kneipen betrifft. So haben Bayern, Nordrhein-Westfalen und das Saarland beispielsweise sehr strikte Gesetze – es herrscht dort in allen Gaststätten und Kneipen absolutes Rauchverbot. In Niedersachsen, Bremen und Baden-Württemberg hingegen sieht es beispielsweise ganz anders aus – hier sind die Gesetze eher lasch. So gibt es dort Ausnahmen, etwa die, dass in Kneipen, die kleiner als 75 Quadratmeter sind und die kein Essen servieren, weiter geraucht werden darf. Größere Einrichtungen können spezielle Bereiche für Raucher einrichten. Essen und Rauchen in ein und demselben Raum ist jedoch nirgendwo erlaubt.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in Deutschland sollten Sie sich vor dem Rauchen in einer Kneipe unbedingt beim Wirt oder bei der Wirtin über die jeweilige Gesetzeslage informieren, um keinen Ärger zu bekommen. Übrigens: In vielen Raucherkneipen gibt es eine Mindestaltersgrenze – meist ab 18 oder 21 Jahren. Hier sollten junge Besucher auf entsprechende Schilder an der Tür achten.

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