Mann und Junge bauen einen Turm aus Holzstäben Africa Studio, Fotolia

19. April 2017, 10:38 Uhr

Geteilte Kinderbetreuung Unter­halts­pflicht beim Wech­sel­mo­dell: So ist sie geregelt

Nach einer Trennung sollten Eltern schnellstmöglich klären, wie es mit Sorgerecht und Unterhalt für den Nachwuchs fortan weitergehen soll. Die Unterhaltspflicht beim Wechselmodell sieht in der Regel so aus, dass beide Elternteile anteilig zahlen müssen.

Rechtliche Probleme nach der Trennung? Holen Sie sich Unterstützung. >>

Sor­ge­recht: Wech­sel­mo­dell wird immer beliebter

Beide Elternteile sind für ihre Kinder gemäß der §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich unterhaltspflichtig – auch nach einer Trennung beziehungsweise Scheidung. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie das Sorgerecht aufgeteilt wird. Das Wechselmodell wird bei getrennten Eltern zunehmend beliebter. Mutter und Vater teilen sich dabei zu (annähernd) gleichen Teilen die Kinderbetreuung. So lebt das Kind ungefähr die Hälfte der Zeit bei je einem Elternteil.

Es muss im Einzelfall beurteilt werden, ob das Wechselmodell umgesetzt werden kann oder nicht. Fest steht: Gerichte werden das Modell nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Dafür ist die gesetzliche Grundlage noch nicht gegeben. Hinzu kommt, dass das Wechselmodell eine grundsätzliche Zusammenarbeit zwischen Vater und Mutter voraussetzt – die Kommunikation muss stimmen, da Absprachen wichtiger als bei anderen Sorgerechtsmodellen sind und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Bezug auf die Kindererziehung gewährleistet sein muss.

Unter­halts­pflicht beim Wech­sel­mo­dell: Anteilige Aufteilung

Die Unterhaltspflicht beim Wechselmodell ist noch nicht in jeder Hinsicht lückenlos vom Gesetzgeber geregelt. Grundsätzlich gilt: Da beide Elternteile die Kindesbetreuung zu ungefähr gleichen Teilen übernehmen, müssen sie auch für den Barunterhalt anteilig aufkommen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes definiert sich nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen beider Elternteile, so ein Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 (AZ XII ZB 599/13).

RechtsschutzNachdem die Gesamteinkünfte ermittelt und addiert wurden, kann der Unterhaltsbedarf des Kindes errechnet werden. Auf diesen wird möglicher Mehrbedarf wie etwa Fahrten zwischen den Wohnungen der Eltern zum Unterhalt hinzugerechnet. Von den Nettoeinkommen der einzelnen Eltern wird dann der Selbstbehalt abgezogen. Anschließend werden beide Einkommen zueinander ins Verhältnis gesetzt und der Unterhaltsbedarf dann in dem Verhältnis zwischen Mutter und Vater aufgeteilt, in dem ihre Netto-Einkommen stehen.

Wichtig: Das Kindergeld muss angerechnet werden. Der Elternteil, der dieses bekommt, rechnet das Kindergeld hälftig dazu. Beim anderen wird das Kindergeld zur Hälfte abgezogen. Schließlich muss noch ermittelt werden, welcher Elternteil nun welche Summe an den anderen zahlen muss. Errechnet wird der Betrag anhand der Differenz zwischen dem ermittelten Unterhaltsanteil und der Hälfte des Gesamtbedarfs.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.